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der großen Zahl der erforderlich gewordenen Bureau-, Kanzlei und Unter-
beamten. Wichtiger und interessanter als das Wachsen dieses äußern
Umfangs des Amts und seiner Geschäfte ist der Inhalt seiner Rechtsprechung
und Verwaltungstätigkeit und namentlich seiner Einwirkung auf soziale
Verhältnisse. Dahin gehört die Bedeutung seiner Entscheidungen für die
wirtschaftlichen Beziehungen der Industrie, für die Unfallverhütung und
Betriebsüberwachung, für Handel und Verkehr und die einzelnen dahin
gehörenden Gewerbearten, für Land- und Forstwirtschaft usw. und beson-
ders für die Gesundheits- und Wohlfahrtspflege. Die Tätigkeit des Amtes
wird in dem vorliegenden Werk in allen diesen Richtungen in ansprechen-
der und fesselnder Weise dargestellt. Es ist nicht möglich, den reichen
Inhalt des Werkes in dieser Anzeige auch nur einigermaßen vollständig
anzugeben; jeder Abschnitt, ja jede Seite desselben ist lehrreich und inter-
essant. Durch das „Handbuch der Unfallversicherung* und insbesondere
durch diesen, die Geschichte und den Wirkungskreis des Reichsversiche-
rungsamts behandelnden Abschnitt hat sich das Amt selbst ein monumentum
aere perennius gesetzt. Laband.
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Dr. James Breit, Rechtsanwalt in Dresden, Bankgesetz, systematisch
erläutert. (Erweiterte Separat-Ausgabe aus der Sektion „Deutschland“
des Werkes „Die Handelsgesetze des Erdballs“.) Berlin. (R.v. Decker).
1911. 426 S. gr. 8°.
Dieses Werk ist einer der besten Kommentare, welche es zu einem
Reichsgesetz gibt. Die gesamten Materialien zu dem Bankgesetz, seinen Ent-
würfen und seinen Novellen und Ausfübrungsbestimmungen sind mit absoluter
Vollständigkeit mitgeteilt; die öffentlich-rechtliche Stellung und die privat-
rechtliche Eigenart der Reichsbank sind nach allen Richtungen hin erörtert;
die Organisation und geschichtliche Entwicklung des Bankwesens und die
Geschäfte, welche von der Reichsbank abgeschlossen werden, sind ausführ-
lich dargestellt. Das Werk ist aber keine tote Materialiensammlung, son-
dern reich an selbständigen und scharfsinnigen Erörterungen unter umfang-
reicher Berücksichtigung nicht nur der das Bankwesen betreffenden Spezial-
werke, sondern der gesamten in Betracht kommenden staatsrechtlichen
und handelsrechtlichen Literatur. Neben der juristischen ist auch die
volkswirtschaftliche und finanzielle Seite des Bank- nnd Geldwesens ein-
gehend behandelt. Die Darstellung erstreckt sich neben dem Bankgesetz
auch auf die damit in sachlichem Zusammenhang stehenden Gesetze und
ist in jeder Hinsicht als vorzüglich zu bezeichnen. Durch die Form des
Kommentars war die Anordnung des reichen Stoffes an die Artikelfolge
des Bankgesetzes gebunden, was die systematische Uebersichtlichkeit be-
einträchtigt; doch ist diesem Mangel durch ein gutes Sachregister abge-
holfen. Laband.
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