Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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durch ihre Angehörigen, sich nähert, scheut sie vor der verwaltungsrecht- 
lichen Festlegung der nationalen Zugehörigkeit des einzelnen, vor der 
nationalen Matrikulierung zurück. So wird die Aufnahme der 
Nationalität gelegentlich der periodischen Volkszählung trotz diesfälliger 
Anregungen aus parlamentarischen und literarischen Kreisen bisher ver- 
mieden zugunsten der „Umgangssprache“, welche zwar ein verschleiertes 
nationales Bekenntnis enthält, aber vermöge des begrifflichen Unterschie- 
des von der nationalen Zugehörigkeit den Bedürfnissen der Verwaltung in 
keiner Weise dient. 
Der Verfasser führt uns an der Hand der Entwicklung der österreichi- 
schen und der ausländischen Gesetzgebung die verschiedenen Versuche der 
Feststellung der nationalen Zugehörigkeit der einzelnen Personen und Per- 
sonengruppen vor und unterwirft insbesondere den fragwürdigen Versuch 
der neuen mährischen und auch jetzt der bukowinaer Landtagswahlordnung, 
anläßlich der Feststellung der nationalen Wahlkataster die Nationalität der 
Wähler durch die Behörden im Reklamationsverfahren, selbst gegen die 
ausdrückliche Erklärung des Wählers, nach objektiven Merkmalen 
festzustellen einer berechtigten Kritik. Eine nationale Matrik, welche nur 
auf dem Bekenntnisse des einzelnen beruhen kann, erscheint ihm bei 
dem heutigen Stande der Gesetzgebung als unvermeidliches Resultat der 
rechtlichen Ordnung des nationalen Lebens und wäre dieselbe, entsprechend 
einem bereits vorlängst von anderer Seite gemachten Vorschlage, am zweck- 
mäßigsten mit der Volkszählung zu verbinden, vorausgesetzt, daß die 
Anfertigung der nationalen Matriken im Wege eines geordneten verwaäl- 
tungsrechtlichen Verfahrens durchgeführt und für die entspre- 
chende Evidenthaltung der Ergebnisse gesorgt würde. Natürlich müßten dann 
auch die Fragen der persönlichen Qualifikation zur Ablegung des Bekenntnisses 
zu einer Nationalität, der Bedeutung desselben für die Nationalität der Kin- 
der, ferner des Wechsels der Nationalität ete. entspechend dem eigenartigen 
Wesen der Nationalität gleichfalls ihre Regelung finden. 
Wie aus diesen hier herausgegriffenen Gedanken des Vortrags BERNA- 
TZIKs zu ersehen, enthält derselbe eine Fülle von wertvollen Anregungen 
und Vorschlägen, welche allerdings mitunter zu weit gehen, so in der For- 
derung der völligen Durchführung der nationalen Autonomie, die wohl das 
einheitliche Staatsgefüge gefährden müßte, mitunter auch über das eigent- 
liche Thema hinausgreifen, wie etwa die Besprechung der Frage der na- 
tionalen Besteuerung. Gewiß wird aber die österreichische Gesetzgebung an 
dieser Arbeit, die, wie ja bei einem kurzen Vortrage selbstverständlich, 
weniger durch ihre Ergebnisse als durch ihre Anregungen wertvoll ist, 
nicht hinweggehen können und wird dieselbe auch den Fernstehenden 
über die Entwicklungsrichtungen unseres Nationalitätsrechtes, das mit unse- 
rem politischen Leben so eng verwoben ist, schnell und gut orientieren. 
Dr. von Herrnritt.
	        
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