Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

— 578 — 
z. B. der Sozialgesetzgebung, Agrargesetzgebung, des Verkehrsre chts, von 
dessen Grundzügen heutzutage der einfache Mann bisweilen mehr weiß. Es 
stehen aber auch die privatrechtlichen Normen zum Teil in so engem Zu- 
sammenhang mit den Öffentlichrechtlichen, daß die privatrechtliche Nor- 
mierung auf manchen Gebieten gar nicht recht zu verstehen ist, wenn man 
nicht auch die öffentlichrechtliche Ordnung der bezüglichen Lebensverhält- 
nisse kennt. Im weiteren führt erst die Kenntnis jenes vielgestalteten, 
die Beziehungen des täglichen Lebens normierenden Verwaltungsrechts, 
auf induktivem Wege, zur richtigen Erkenntnis der rechtlichen Grund- 
prinzipien unseres staatlichen Zusammenlebens überhaupt, ein Weg, den 
auch schon der Lernende mitmachen sollte. Dabei ist es angesichts des 
In- und Miteinanderarbeitens der deutschen Einzelstaaten sowohl vom prak- 
tischen wie vom theoretischen Standpunkt aus sehr wünschenswert, daß sich 
die Kenntnis des Verwaltungsrechts nicht auf das Recht nur eines Staates 
beschränkt. Mit Recht hat kürzlich der Verfasser des gerade in der Praxis 
bewährten kleinen Handbuchs des preußischen Verwaltungsrechts, HUE DE 
GRAIS, bemerkt, daß die vergleichende Betrachtung der verschiedenen 
Landesverwaltungsrechte eine wertvolle Anregung bei dem Studium der 
Beurteilung des eigenen Landesrechts bietet. Es kommt dabei nicht nur 
in Betracht, daß wir auf die Möglichkeit anderweiter Regelung und ihre 
Bewährung aufmerksam werden; der Vergleich dient auch zur Veranschau- 
lichung des Werdegangs des einen Rechts insofern, als in den verschiedenen 
Staaten verschiedene Entwicklungsstadien eines Rechtsverhältnisses neben. 
einander erscheinen, die sich im einzelnen Staat aufeinander gefolgt sind. 
Das — wenn man es im Gegensatz zu dem von OÖ. MAYER und FLEINER 
behandelten Rechtsstoff so bezeichnen will — materielle Verwaltungsrecht 
ist ja nun auch Gegenstand tüchtiger systematischer Bearbeitungen ge- 
worden, dies aber wieder in verschiedenem Umfange. STENGELs Lehrbuch 
gibt nur eine Uebersicht über die bezüglichen Grundprinzipien, ohne mit 
den bestimmten für die Einzelstaaten erlassenen Normen bekannt zu machen, 
LoEnIn@ berücksichtigt in seiner sonst wohl besten, jetzt nun freilich auch 
schon ein Menschenalter zurückliegenden und deshalb vielfach veralteten, 
Darstellung des positiven Rechts nur die größeren deutschen Staaten. 
G. Meyer allein hatte die gewaltige Arbeit nicht gescheut, die Gesetz- 
sammlungen sämtlicher auch der kleinsten deutschen Staaten durchzugehen 
und danach das positiv geltende Recht aller deutschen Staaten mit genauen 
Quellenangaben systematisch darzustellen. So waren diejenigen, die auch 
das Verwaltungsrecht der kleineren deutschen Staaten kennen lernen woll- 
ten, auf das G. MryYersche Lehrbuch umsomehr angewiesen als es an 
zuverlässigen neueren Darstellungen des Partikularrechts eben dieser fast 
ganz fehlt. 
In diesem Umfang ist die Arbeit G. Meyers von dem Bearbeiter der 
neuen Auflage allerdings nicht fortgeführt. DocHow teilt im wesentlichen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.