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z. B. der Sozialgesetzgebung, Agrargesetzgebung, des Verkehrsre chts, von
dessen Grundzügen heutzutage der einfache Mann bisweilen mehr weiß. Es
stehen aber auch die privatrechtlichen Normen zum Teil in so engem Zu-
sammenhang mit den Öffentlichrechtlichen, daß die privatrechtliche Nor-
mierung auf manchen Gebieten gar nicht recht zu verstehen ist, wenn man
nicht auch die öffentlichrechtliche Ordnung der bezüglichen Lebensverhält-
nisse kennt. Im weiteren führt erst die Kenntnis jenes vielgestalteten,
die Beziehungen des täglichen Lebens normierenden Verwaltungsrechts,
auf induktivem Wege, zur richtigen Erkenntnis der rechtlichen Grund-
prinzipien unseres staatlichen Zusammenlebens überhaupt, ein Weg, den
auch schon der Lernende mitmachen sollte. Dabei ist es angesichts des
In- und Miteinanderarbeitens der deutschen Einzelstaaten sowohl vom prak-
tischen wie vom theoretischen Standpunkt aus sehr wünschenswert, daß sich
die Kenntnis des Verwaltungsrechts nicht auf das Recht nur eines Staates
beschränkt. Mit Recht hat kürzlich der Verfasser des gerade in der Praxis
bewährten kleinen Handbuchs des preußischen Verwaltungsrechts, HUE DE
GRAIS, bemerkt, daß die vergleichende Betrachtung der verschiedenen
Landesverwaltungsrechte eine wertvolle Anregung bei dem Studium der
Beurteilung des eigenen Landesrechts bietet. Es kommt dabei nicht nur
in Betracht, daß wir auf die Möglichkeit anderweiter Regelung und ihre
Bewährung aufmerksam werden; der Vergleich dient auch zur Veranschau-
lichung des Werdegangs des einen Rechts insofern, als in den verschiedenen
Staaten verschiedene Entwicklungsstadien eines Rechtsverhältnisses neben.
einander erscheinen, die sich im einzelnen Staat aufeinander gefolgt sind.
Das — wenn man es im Gegensatz zu dem von OÖ. MAYER und FLEINER
behandelten Rechtsstoff so bezeichnen will — materielle Verwaltungsrecht
ist ja nun auch Gegenstand tüchtiger systematischer Bearbeitungen ge-
worden, dies aber wieder in verschiedenem Umfange. STENGELs Lehrbuch
gibt nur eine Uebersicht über die bezüglichen Grundprinzipien, ohne mit
den bestimmten für die Einzelstaaten erlassenen Normen bekannt zu machen,
LoEnIn@ berücksichtigt in seiner sonst wohl besten, jetzt nun freilich auch
schon ein Menschenalter zurückliegenden und deshalb vielfach veralteten,
Darstellung des positiven Rechts nur die größeren deutschen Staaten.
G. Meyer allein hatte die gewaltige Arbeit nicht gescheut, die Gesetz-
sammlungen sämtlicher auch der kleinsten deutschen Staaten durchzugehen
und danach das positiv geltende Recht aller deutschen Staaten mit genauen
Quellenangaben systematisch darzustellen. So waren diejenigen, die auch
das Verwaltungsrecht der kleineren deutschen Staaten kennen lernen woll-
ten, auf das G. MryYersche Lehrbuch umsomehr angewiesen als es an
zuverlässigen neueren Darstellungen des Partikularrechts eben dieser fast
ganz fehlt.
In diesem Umfang ist die Arbeit G. Meyers von dem Bearbeiter der
neuen Auflage allerdings nicht fortgeführt. DocHow teilt im wesentlichen