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schlüsse eingefügte Bestimmung über das Recht Elsaß-Loth-
ringens, im Bundesrat 3 Stimmen zu führen ®, die dem (Gesetz
den Charakter einer Novelle nimmt und es zu einer großzügigen
Reform mit einschneidenden staatsrechtlichen Aenderungen er-
hebt. Im Mittelpunkt dieser Erörterung muß die Frage stehen,
inwiefern die staatsrechtliche Struktur Elsaß-Lothringens und des
Reiches durch das Gesetz berührt ist.
U. E. sind es folgende Bestimmungen, die uns hierauf die
zwar nicht zweifelsfreie, jedoch mögliche Antwort geben:
1. Art. 1. In der Reichsverfassung wird als Art. 6a fol-
gende Vorschrift eingestellt: Elsaß-Lothringen führt im Bundes-
rate 3 Stimmen, solange die Vorschriften in Art. 281,82
Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassung Elsaß-Loth-
ringens vom 6. Juni 1911 in Kraft sind. Die elsaß-lothringischen
Stimmen werden nicht gezählt, wenn die Präsidialstimme nur
durch den Hinzutritt dieser Stimmen die Mehrheit für sich er-
langen oder im Sinne des Art. 7 Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag
geben würde. Das gleiche gilt bei der Beschlußfassung über
Aenderungen der Verfassung.
Elsaß-Lothringen gilt im Sinne des Art. 6 Abs. 2 und der
Art. 7 und 8 als Bundesstaat.
2. Art. 2 8 5 Abs. 1: Landesgesetze für Elsaß-Lothringen
werden vom Kaiser mit Zustimmung des aus 2 Kammern be-
stehenden Landtags erlassen. Die Uebereinstimmung des Kaisers
und beider Kammern ist zu jedem Gesetz erforderlich.
3. Art. 3 letzter Satz: Es (dieses Gesetz) kann nur durch
Reichsgesetz aufgehoben oder abgeändert werden.
Die Bundesratsstimmen sind als Zeichen der Mitgliedschaft
aufzufassen. Weil Elsaß-Lothringen bis jetzt kein vollberech-
tigtes Mitglied war, versagte man ihm die Beteiligung am Bun-
desrat. Die Folge der Verleihung müßte logischer Weise als
6 cf. Art. I des Ges. :