Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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schen Sprachen gänzlich fremde Sprache finnischen Ursprungs, wie die un- 
garische Sprache, in gleichem Maße für Germanen, Romanen und Slawen 
verbunden ist. Das Ergebnis seiner gründlichen geschichtlichen, juristischen, 
sprachwissenschaftlichen Studien besteht einerseits in einer neuen Darstel- 
lung der Entstehungsgeschichte des staatsrechtlichen Ausgleichs 
zwischen Oesterreich und Ungarn vom Jahre 1867, andererseits in einer kri- 
tischen Uebersetzung des vielberufenen ungarischen Gesetzartikels 
XII vom Jahre 1867 über die gemeinsamen Angelegenheiten. Der zweite 
Teil, die kritische Uebersetzung, ist in den Noten mit einer reichen Anzahl 
von Einzelerörterungen ausgestattet, die den Gesetzestext als Kommentar 
begleiten. Dort finden sich auch — unter steter Heranziehung der ungarischen 
Literatur — sehr beachtenswerte Ausführungen über grundsätzliche Fragen. 
Besonders wichtig sind die hier eingeflochtenen Bemerkungen über die 
Frage der Gemeinsamkeit des Österreichisch-ungari- 
schen Heeres (Seite 69-77 und 109—137) und über die Frage 
der Vertragsnatur desstaatsrechtlichen Ausgleichs 
(Seite 143—160 und 252—2%). Während nach österreichischer Auffas- 
sung — auch der ZOLGERS — der Abschluß eines Vertrags zwi- 
schen Oesterreich und Ungarn über die Behandlung der gemeinsamen An- 
gelegenheiten angenommen wird, ist man auf ungarischer Seite der Anschau- 
ung, daß Ungarn den jetzigen Zustand mittels seiner einseitigen 
Gesetzgebung, ohne vertragsmäßige Bindung im Verhältnisse zu 
Oesterreich geschaffen habe und deshalb jederzeit berechtigt sei, auch wie- 
der einseitig die Verbindung zu lösen 
Wie immer man über diese und andere im Buche behandelte einzelne 
Fragen denken mag, die im tatsächlichen Staatsleben vorwiegend als Macht- 
fragen, weniger als rechtliche Fragen auftreten — jedenfalls steht es außer 
Zweifel, daß sich der Verfasser durch seine eigenartige Darstellung des 
österreichisch-ungarischen Ausgleichs ein ganz außerordentliches Verdienst 
um die staatsrechtliche Wissenschaft erwarb. Sein Werk bietet nicht nur 
neue Gesichtspunkte zur gründlichen Erkenntnis einer der interessantesten 
unter den bestehenden Staatenverbindungen, sondern stellt sich auch durch 
das darin enthaltene, bisher kaum zugängliche wertvolle Material für die 
Zukunft als grundlegend dar. Dr. Max Schuster-Bonnott. 
Die russische Verfassung von Dr. Anton Palme. Berlin 1910. 
Dietrich Reimer (Ernst Vohsen). 
Das PALmesche Werk, das schon 1910 geschrieben ist, bedarf jetzt 
wohl keiner besonderen Einführung mehr. Sein Erscheinen entsprach 
einem Bedürfnis, da wir bis dahin in deutscher Sprache außer dem Aufsatze 
von SCHLESINGER, der die Verfassungsreform in Rußland in dem Jahrbuch 
des öffentl. Rechts der Gegenwart Bd. II 1908 in summarischer Weise be-
	        
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