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wähnte Abgrenzung durch Gesetz vom 17. Juni 1910 einseitig durch Ruß-
land geschehen ist. GRIBOWSKI, der die wesentlichen Bestimmungen des
Gesetzes auf S. 76—77 abdruckt, führt dazu aus: „Hieraus ist ersichtlich,
daß dem finnländischen Landtag allein ein nur sehr kleiner Wirkungskreis
übriggelassen worden ist, ein Wirkungskreis, der sich auf Angelegenheiten
von in vollster Bedeutung des Wortes lokaler Bedeutung erstreckt.“
Ich versage es mir, auf die Ausführungen PALMEs zu anderen Punkten
der Verfassung des näheren einzugehen. Dankenswert ist, daß PALME zu
denjenigen Artikeln, die von Einrichtungen der russischen Verwaltung
sprechen, überall in den Erläuterungen einen Ueberblick über die betref-
fenden Bestimmungen bringt. Dadurch wird das Buch auch als Nach-
schlagewerk für den Praktiker, der mit Rußland zu tun hat (Diplomaten,
Konsularbeamten) recht wertvoll.
Die historische Einleitung vermittelt diejenige Kenntnis der Verfassungs-
geschichte Rußlands, die zum Verständnis des gegenwärtigen Zustands
notwendig ist. Sie ist interessant geschrieben und deshalb dankenswert,
weil uns bisher, soviel mir bekannt, eine derartige zusammenfassende Dar-
stellung fehlte.
Wenn ich zum Schluß für eine etwaige Neuauflage des Werkes, die
wohl das inzwischen in großer Menge hinzugekommene Material zu ver-
werten hätte, einen Wunsch aussprechen darf, so wäre es der einer Um-
benennung von „Staatsrat“ und „Staatsduma“ in „Reichsrat“ und „Reichs-
duma“; diese Bezeichnung ist sowohl in der deutschen Publizistik in
Rußland wie in Deutschland durchaus üblich. Ich schlage vor, das russische
Wort „gossudarstwenny“ stets mit „Reichs-* zu übersetzen, z. B. auch für
gossudarstwenny sekretar nicht „Staatssekretär“ sondern „Reichssekretär“
zu sagen; das deutsche Wort „Staatssekretär“ aber für das analoge rus-
sische (Statssekretar) einzusetzen und mit Staatsrat den russisch „Statski
sowetnik* genannten Beamten zu bezeichnen.
Eine Beifügung der Uebersetzung des Reichsrats- und Dumastatuts und
der Budgetregeln, die inzwischen LANDAU in seinem erschöpfenden Werke
über das Budgetrecht in Rußland in dem er sich nicht immer in Ueberein-
stimmung mit PALME befindet, eingehend behandelt hat, wäre erwünscht.
Dr. Trautmann.
Dr. phil. et jur. Erich Neuhaus Die Unverletzlichkeit des
Eigentums. Breslau 1909. J. U. Kerns Verlag (Max Müller).
Nach drei geschichtlichen Kapiteln, die beginnend mit der Stellung des
Staates zum Privateigentum im alten Rom über die Expropriationspraxis
des absoluten Staates zu den Unverletzlichkeitsklauseln der zivilrechtlichen
und der verfassungsrechtlichen Kodifikationen hinführen, erörtert das vierte
Kapitel „das Problem der grundsätzlichen Tragweite des Verfassungssatzes: