Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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wähnte Abgrenzung durch Gesetz vom 17. Juni 1910 einseitig durch Ruß- 
land geschehen ist. GRIBOWSKI, der die wesentlichen Bestimmungen des 
Gesetzes auf S. 76—77 abdruckt, führt dazu aus: „Hieraus ist ersichtlich, 
daß dem finnländischen Landtag allein ein nur sehr kleiner Wirkungskreis 
übriggelassen worden ist, ein Wirkungskreis, der sich auf Angelegenheiten 
von in vollster Bedeutung des Wortes lokaler Bedeutung erstreckt.“ 
Ich versage es mir, auf die Ausführungen PALMEs zu anderen Punkten 
der Verfassung des näheren einzugehen. Dankenswert ist, daß PALME zu 
denjenigen Artikeln, die von Einrichtungen der russischen Verwaltung 
sprechen, überall in den Erläuterungen einen Ueberblick über die betref- 
fenden Bestimmungen bringt. Dadurch wird das Buch auch als Nach- 
schlagewerk für den Praktiker, der mit Rußland zu tun hat (Diplomaten, 
Konsularbeamten) recht wertvoll. 
Die historische Einleitung vermittelt diejenige Kenntnis der Verfassungs- 
geschichte Rußlands, die zum Verständnis des gegenwärtigen Zustands 
notwendig ist. Sie ist interessant geschrieben und deshalb dankenswert, 
weil uns bisher, soviel mir bekannt, eine derartige zusammenfassende Dar- 
stellung fehlte. 
Wenn ich zum Schluß für eine etwaige Neuauflage des Werkes, die 
wohl das inzwischen in großer Menge hinzugekommene Material zu ver- 
werten hätte, einen Wunsch aussprechen darf, so wäre es der einer Um- 
benennung von „Staatsrat“ und „Staatsduma“ in „Reichsrat“ und „Reichs- 
duma“; diese Bezeichnung ist sowohl in der deutschen Publizistik in 
Rußland wie in Deutschland durchaus üblich. Ich schlage vor, das russische 
Wort „gossudarstwenny“ stets mit „Reichs-* zu übersetzen, z. B. auch für 
gossudarstwenny sekretar nicht „Staatssekretär“ sondern „Reichssekretär“ 
zu sagen; das deutsche Wort „Staatssekretär“ aber für das analoge rus- 
sische (Statssekretar) einzusetzen und mit Staatsrat den russisch „Statski 
sowetnik* genannten Beamten zu bezeichnen. 
Eine Beifügung der Uebersetzung des Reichsrats- und Dumastatuts und 
der Budgetregeln, die inzwischen LANDAU in seinem erschöpfenden Werke 
über das Budgetrecht in Rußland in dem er sich nicht immer in Ueberein- 
stimmung mit PALME befindet, eingehend behandelt hat, wäre erwünscht. 
Dr. Trautmann. 
Dr. phil. et jur. Erich Neuhaus Die Unverletzlichkeit des 
Eigentums. Breslau 1909. J. U. Kerns Verlag (Max Müller). 
Nach drei geschichtlichen Kapiteln, die beginnend mit der Stellung des 
Staates zum Privateigentum im alten Rom über die Expropriationspraxis 
des absoluten Staates zu den Unverletzlichkeitsklauseln der zivilrechtlichen 
und der verfassungsrechtlichen Kodifikationen hinführen, erörtert das vierte 
Kapitel „das Problem der grundsätzlichen Tragweite des Verfassungssatzes:
	        
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