Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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eine Erhebung zum gleichberechtigten Faktor, zum Bundesrat 
angesehen werden. Daß eine solche Konsequenz nicht einwands- 
frei ist, zeigen die mannigfachen Klauseln, mit denen die Ver- 
leihung versehen ist. 
Daß man auf der Regierungsseite in der Verleihung der 
Bundesratsstimmen nicht die Erhebung zum Bundesstaat erblickte, 
zeigt sich in der Bekämpfung des Antrags, der lautete: 
„Elsaß-Lothringen bildet einen selbständigen Bundesrat des 
Deutschen Reiches“ ?, 
Und diese Absicht soll auch durch die Fassung des Art. 1 
Abs. 4 (Elsaß-Lothringen gilt... .) zum Ausdruck gebracht 
werden. Jedoch kann die dem Gesetz zugrunde liegende Absicht, 
Elsaß-Lothringen nur die fiktive Stellung eines Bundesstaates zu 
geben, nicht ausschlaggebend sein für den wirklichen rechtlichen 
Charakter. Ebensowenig wie eine — selbst authentische — Inter- 
pretation Beachtung beanspruchen kann, wenn die Begriffe klar 
liegen. Bedeutsam ist immerhin schon, daß der Art. 1 Abs. 4 
lautet: „Elsaß-Lothringen gilt... “ und nicht wie der Art. 5 des 
EG.BGB.: Das Reichsland Elsaß-Lothringen gilt... . 
Wir wollen aus dieser Formulierung weder Schlüsse in dem 
einen, noch in dem anderen Sinne ziehen. Um klar zu sehen, 
ist erforderlich, diejenigen Tatsachen festzustellen, die im Ver- 
hältnis zum bisherigen Stand der Dinge als Nova aufzufassen sind, 
und diese auf ihre symptomatische Bedeutung für die rechtliche 
Qualifikation Elsaß-Lothringens zu prüfen. 
Inwiefern die Verleihung der Bundesratsstimmen in Wider- 
spruch zur geschichtlichen Entwicklung stehen soll, ist nicht er- 
findlich®. Wenn man, wie fast allgemein anerkannt, annimmt, 
daß die elsaß-lothringische Regelung vom Jahre 1873 und 1879 
’ Vgl. Bericht der 21. Kommission. Drucksachen des Reichstags Nr. 1032 
8. 4. 
® Wie der Abg. Dr. Wagner in seiner Rede im Reichstag behauptete. 
S. stenogr. Berichte $. 7036 182. Sitzung der II. Session in der 12. Legis- 
laturperiode. 
  
  
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