— 600 —
nirgends angezogen. Selbstverständlich, wenn auch bedauerlich, war end-
lich, daß für Erörterungen der konstruktiven Grundlagen des Gesetzes und
der einzelnen Rechtsinstitute kein Raum vorhanden war. Im übrigen aber
enthalten die Erläuterungen trotz ihrer knappen Form in ihren Verwei-
sungen auf Judikatur und Literatur sehr viel; nur der Abschnitt über Knapp-
schaftskassen und Erbstölln scheint mir etwas stiefmütterlich behandelt
zu sein; bei letzteren freilich läßt sich die Kürze mit ihrer von Jahr zu
Jahr abnehmenden Bedeutung wohl rechtfertigen. Auf jeden Fall wird die
Praxis dem Verfasser für diese Handausgabe Dank wissen.
Dr. Kormann.
Gerichtsassessor Dr. jur. Ernst Holländer. Die gewillkürte Stell-
vertretung. Berlin und Leipzig. Dr. Walther Rotschild. 1910.
Die Schrift, die in wesentlichen Punkten gegen die herrschende Mei-
nung ankämpft, hat rein zivilrechtliche Bedeutung. Vielleicht hätten dem
Verfasser sich Bedenken gegen seine Konstruktion der Vollmacht als einer
» Vereinbarung zwischen dem Vertretenen, Vertreter und Dritten‘, auf die
nach S. 27 Anm. 1 die Grundsätze des BGB. über Verträge sinngemäße An-
wendung finden sollen, gerade dann aufgedrängt, wenn er nicht bloß an
Fälle der Stellvertretung im Zivilrecht gedacht, sondern auch die Fälle be-
rücksichtigt hätte, wo der Vollmachtgeber mit Wirksamkeit gegen eine
öffentliche Behörde einen Vertreter bevollmächtigt. Dr. Kormann.
Dr. Arthur Brand, Amtsrichter. Die Reformbedürftigkeit der
preußischen Disziplinargesetzgebung. Berlin. Verlag
von O. Häring. 1909. 80 S. 1.50 M.
Die Disziplinarverhältnisse der preußischen Staatsbeamten sind durch
zwei Gesetze geregelt: das Richterdisziplinargesetz vom 7. Mai 1851 und
das Verwaltungsdisziplinargesetz vom 21. Juli 1852. Der Verf. behandelt
nur das letztere und beschränkt sich auch hierbei — nach einer kurzen
Darstellung der geschichtlichen Entwicklung — auf die allgemeinen Be-
stimmungen über Dienstvergehen und deren Bestrafung (das materielle
Disziplinarrecht) und auf die allgemeinen Vorschriften über das Disziplinar-
verfahren, d. h. auf die beiden ersten Abschnitte des Gesetzes. Die Be-
stimmungen über die vorläufige Dienstenthebung und die besonderen Vor-
schriften für einzelne Beanmtenklassen werden von ihm nicht erörtert,
ebensowenig die sog. Verfügungen im Interesse des Dienstes, die nicht
Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.
Die Reformbedürftigkeit des preußischen Verwaltungsdisziplinargesetzes
ist seit Jahrzehnten allgemein anerkannt; sie ist stärker für das Disziplinar-
verfahren als für das materielle Disziplinarrecht. Auch BrAanp will die