Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Die Reformvorschläge des Verf. schließen sich zum großen Teil den 
Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes und der neueren Beamtengesetze 
Bayerns und Badens an. Sie sind überall vorsichtig und sachlich begründet, 
rühren nicht unnötig am Bewährten und verdienen fast durchweg Billigung. 
In minder wichtigen Einzelheiten bleiben Zweifel zulässig. Z. B. darüber, 
ob die Arreststrafe auch für die Unterbeamten der militärisch organisierten 
Exekutivpolizei entbehrt werden kann; dienstliche Gründe erfordern es, 
daß von ihnen allezeit prompter Gehorsam erzwungen werden kann, 
was schwerlich ohne Arreststrafe möglich ist. Uebertrieben ist wohl auch 
das Verlangen, daß der Untersuchungskommissar stets ein ordentlicher 
Richter sei; der Verwaltungsbeamte wird als Untersuchungskommissar einen 
Mangel an formal-juristischer Schulung häufig durch die besondere Kennt- 
nis der Ressortverhältnisse ersetzen. Von dem Erfordernis der Unmittel- 
barkeit der Hauptverhandlung müssen jedenfalls — schon mit Rücksicht 
auf die Kostenfrage — weite Ausnahmen zugelassen werden. In den 
Hauptfragen der Organisation der Disziplinargerichte und ihres Verfahrens 
wird die künftige Reform sich zweifellos in den vom Verf. gewünschten 
Richtungen bewegen müssen. Frormann. 
Dr. Erich Schlesinger, Großh. Amtsassessor und kommissar. Obervorsteher, 
Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums 
Mecklenburg-Schwerin. Berlin, Wilhelm Süsserott. 1909. 
441 8. 
Der Verf. bezeichnet sein Werk als den Versuch einer Darstellung des 
mecklenburgisch-schwerinschen Staats- und Verwaltungsrechts in einer auch 
dem gebildeten Nichtjuristen verständlichen Form. Der Versuch 
ist ihm gut gelungen. Das Buch gibt ein anschauliches und treffendes 
Bild der jeden Fernstehenden so eigenartig anmutenden staats- und ver- 
waltungsrechtlichen Verhältnisse der mecklenburgisch-schwerinschen stän- 
dischen Monarchie: wo das öffentliche Recht dem privaten noch so mittel- 
alterlich nahe steht, wo der Landesherr mit den Ständen Verträge über die 
Gesetzgebung schließt und über die Handhabung seines gesetzgeberischen 
Rechtes im Wege schiedsgerichtlicher Klage von den Ständen bei Verletzung 
ihrer vertraglichen Rechte belangt werden kann; wo die wichtigsten 
öffentlichen Rechte am Grund und Boden haften, aber neben dem Landes- 
herrn, den Rittern und den Städten keine rechten Grundeigentümer im 
Lande vorhanden sind; wo der Landtag weder eine Beschlußfähigkeitsziffer 
noch eine Geschäfts- oder Tagesordnung kennt und kein Landstand als 
rechtlich verpflichtet gilt, seine Sonderinteressen dem Allgemeinwohl unter- 
zuordnen; wo die Angehörigen der Domanialgemeinden (?/s des Staatsgebiets 
sind landesherrliches Domanium) in jeder staatsrechtlichen Beziehung durch 
den Landesherrn vertreten werden, zwei kleine Seestädte aber für das
	        
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