Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Beteiligten den erforderlichen vergleichenden Ueberblick über das in den 
verschiedenen Teilen Preußens geltende Recht und den Einblick in seine 
geschichtliche Entwicklung während der letzten hundert Jahre verschafft. 
Es verarbeitet den Stoff nicht systematisch, sondern bringt in seinem ersten 
Teil (S. 1—-513) den Text der Gesetze, Erlasse und Verordnungen mit 
einigen wenigen Anmerkungen, in seinem zweiten Teil (S. 517—721) in 
größtenteils vollständiger Wiedergabe 63 letztinstanzliche Entscheidungen 
des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Reichsgerichts, des Kammer- 
gerichts, des Reichsversicherungsamts und des preußischen Gerichtshofs zur 
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Im ersten Teil sind die Gesetze 
usw. nach Materien in drei Abschnitten, innerhalb der beiden ersten Ab- 
schnitte weiter nach ihrem räumlichen Herrschaftsgebiet geordnet. Die 
geltenden Vorschriften sind erschöpfend wiedergegeben. Mit Rücksicht auf 
den weiteren Zweck des Buches sind außerdem — in geschickter Auswahl 
und durch den Druck gekennzeichnet — zahlreiche außer Kraft befindliche 
Gesetze usw. aufgenommen. Dadurch hat die für den praktischen Gebrauch 
erwünschte Uebersichtlichkeit des Ganzen naturgemäß gelitten, was wohl 
durch eine nur inhaltliche Wiedergabe mancher veralteter Reskripte hätte 
beschränkt werden können. Stichproben haben mir ergeben, daß der Text 
hinreichend zuverlässig ist. Das Buch wird seiner Aufgabe gerecht. 
Frormann. 
Dr. J. A. van Hamel, Advokat zu Amsterdam, Staats- und Verwal- 
tungsrecht des Königreichs der Niederlande (18. Bd. 
der Bibliothek des öffentl. Rechts, herausgegeben von Scholz und 
Storck). Hannover, Dr. Max Jänecke. 1910. 148 S. M. 4.80. 
Das Büchlein enthält die allgemeinen Grundsätze und andeutungsweise 
die wichtigsten Einzelheiten des niederländischen Staats- und Verwaltungs- 
rechts. Im ersten Teil behandelt es die Organisation des Staatswesens, 
im zweiten Teile Einzelgebiete der staatlichen Tätigkeit. Der Verfasser 
beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen, 
sondern er weist auch auf die tatsächlichen Verhältnisse, zu deren Rege- 
lung sie bestimmt sind, und auf die tatsächlichen Wirkungen hin; das 
entspricht seiner Aufgabe, den Stoff gemeinverständlich darzustellen. Auf 
wissenschaftliche Streitfragen geht er nicht ein. Die einschlagenden Ge- 
setze sind überall nachgewiesen, auch ist einige Literatur angegeben. Auf 
historische Verknüpfung ist verzichtet; bei dem modernen Charakter des 
niederländischen Staatsgebildes ist das hier eher gerechtfertigt als anders- 
wo. Das Kolonialwesen ist nicht behandelt. 
Die Arbeit des Verfassers ist gut gelungen. Sie gibt ein anschauliches 
Bild der niederländischen Staatsorganisation, einer nach demokratisch- 
liberalen Grundsätzen eingerichteten nationalen Monarchie, in der eine 
genügend starke Zentralgewalt in eigenartiger Verquickung mit kräftigen
	        
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