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Beteiligten den erforderlichen vergleichenden Ueberblick über das in den
verschiedenen Teilen Preußens geltende Recht und den Einblick in seine
geschichtliche Entwicklung während der letzten hundert Jahre verschafft.
Es verarbeitet den Stoff nicht systematisch, sondern bringt in seinem ersten
Teil (S. 1—-513) den Text der Gesetze, Erlasse und Verordnungen mit
einigen wenigen Anmerkungen, in seinem zweiten Teil (S. 517—721) in
größtenteils vollständiger Wiedergabe 63 letztinstanzliche Entscheidungen
des preußischen Oberverwaltungsgerichts, des Reichsgerichts, des Kammer-
gerichts, des Reichsversicherungsamts und des preußischen Gerichtshofs zur
Entscheidung der Kompetenzkonflikte. Im ersten Teil sind die Gesetze
usw. nach Materien in drei Abschnitten, innerhalb der beiden ersten Ab-
schnitte weiter nach ihrem räumlichen Herrschaftsgebiet geordnet. Die
geltenden Vorschriften sind erschöpfend wiedergegeben. Mit Rücksicht auf
den weiteren Zweck des Buches sind außerdem — in geschickter Auswahl
und durch den Druck gekennzeichnet — zahlreiche außer Kraft befindliche
Gesetze usw. aufgenommen. Dadurch hat die für den praktischen Gebrauch
erwünschte Uebersichtlichkeit des Ganzen naturgemäß gelitten, was wohl
durch eine nur inhaltliche Wiedergabe mancher veralteter Reskripte hätte
beschränkt werden können. Stichproben haben mir ergeben, daß der Text
hinreichend zuverlässig ist. Das Buch wird seiner Aufgabe gerecht.
Frormann.
Dr. J. A. van Hamel, Advokat zu Amsterdam, Staats- und Verwal-
tungsrecht des Königreichs der Niederlande (18. Bd.
der Bibliothek des öffentl. Rechts, herausgegeben von Scholz und
Storck). Hannover, Dr. Max Jänecke. 1910. 148 S. M. 4.80.
Das Büchlein enthält die allgemeinen Grundsätze und andeutungsweise
die wichtigsten Einzelheiten des niederländischen Staats- und Verwaltungs-
rechts. Im ersten Teil behandelt es die Organisation des Staatswesens,
im zweiten Teile Einzelgebiete der staatlichen Tätigkeit. Der Verfasser
beschränkt sich nicht auf die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen,
sondern er weist auch auf die tatsächlichen Verhältnisse, zu deren Rege-
lung sie bestimmt sind, und auf die tatsächlichen Wirkungen hin; das
entspricht seiner Aufgabe, den Stoff gemeinverständlich darzustellen. Auf
wissenschaftliche Streitfragen geht er nicht ein. Die einschlagenden Ge-
setze sind überall nachgewiesen, auch ist einige Literatur angegeben. Auf
historische Verknüpfung ist verzichtet; bei dem modernen Charakter des
niederländischen Staatsgebildes ist das hier eher gerechtfertigt als anders-
wo. Das Kolonialwesen ist nicht behandelt.
Die Arbeit des Verfassers ist gut gelungen. Sie gibt ein anschauliches
Bild der niederländischen Staatsorganisation, einer nach demokratisch-
liberalen Grundsätzen eingerichteten nationalen Monarchie, in der eine
genügend starke Zentralgewalt in eigenartiger Verquickung mit kräftigen