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autonomen Selbstverwaltungskörpern erfolgreich wirkt. Den deutschen
Nachbar kann manche öÖffentlichrechtliche Einrichtung des stammver-
wandten Volkes fördernd anregen. Frormann.
Dr. Julius Hatschek, Professor der Rechte an der Universität Göttingen,
Staats- und Verwaltungsrecht von Australien und
Neu-Seeland (19. Bd. der Bibliothek des öffentl. Rechts, heraus-
gegeben von Scholz und Storck). Hannover, Dr. Max Jänecke. 1910.
252 S. M. 5.80.
Dem deutschen Politiker sind neuerdings die Verhältnisse Australiens
und Neu-Seelands durch ROBERT SCHACHNERs zweibändiges Werk „Austra-
lien in Politik, Wirtschaft und Kultur“ (Jena 1909 und 1911) nahe gebracht;
das Staats- und Verwaltungsrecht ist jedoch darin — der Aufgabe des Ver-
fassers gemäß — nicht von Grund aus behandelt. Hier tritt HATSCHEKSs
Arbeit in willkommener Weise ergänzend ein. Der erste und größere Teil
(159 S.) seines Buches befaßt sich mit dem australischen Gesamtstaat, der
zweite Teil (58 S.) mit den Gliedkolonien und Neu-Seeland; ein wörtlicher
Abdruck der Verfassungsurkunde des Gesamtstaats vom 9. Juli 1900 und
ein Literaturverzeichnis sind angehängt.
Die Verfassungsverhältnisse des australischen Gesamtstaats sind unge-
wöhnlich verwickelt: seine Eigenschaft als britische Kolonie bedingt für
ihn besondere staatsrechtliche Beziehungen zum Mutterlande, seine Eigen-
schaft als Gesamtstaat besondere staatsrechtliche Beziehungen zu den
Gliedstaaten, diese aber sind ihrerseits ebenfalls britische Kolonien und
stehen als solche wiederum in unmittelbaren Beziehungen zum britischen
Mutterlande. Die Finanzfrage hat sich in Australien, wie in allen Bundes-
staaten, als eines der schwierigsten Probleme erwiesen. Das Bestreben,
Australien der weißen Rasse zu erhalten, hat eigenartige gesetzgeberische
Maßnahmen auf dem Gebiete des Fremdenrechts hervorgerufen, und die
soziale Gesetzgebung hat, z. B. in der Gestaltung von Schiedsgerichten und
Lohnausschüssen, Einrichtungen verwirklicht, die uns fast traumhaft an-
muten.
HATSCHERS Arbeit führt vorzüglich in die Grundzüge des australischen
öffentlichen Rechts ein. Wo es angebracht ist, knüpft er an die tatsäch-
lichen Verhältnisse und an die geschichtliche Entwicklung an, vielfach
weist er auch auf das englische und das nordamerikanische Recht hin.
In der Sprache hängt er bisweilen übermäßig am Englischen, was sich wohl
aus der Benutzung der englischen Quellen erklärt. Die Darstellung ist
gemeinverständlich, wie es der Zweck der Sammlung, der das Buch einge-
gliedert ist, vorschreibt. In den Grenzen des Gemeinverständlichen bewahrt
sie aber den Charakter einer durchaus juristischen Bearbeitung des Stoffs.
Der rechtlichen Natur des Commonwealth ist eine besondere Erörterung