Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Die BP. erstreckt sich örtlich auf das Bahngebiet, d. h. den gesamten 
dem Transportgeschäft der Eisenbahnen dienenden Teil ihrer Anlagen, sach- 
lich auf alle Maßnahmen, welche zur Handhabung der für den Eisenbahn- 
betrieb erlassenen P.-Verordnungen erforderlich sind. Ihre Tätigkeit ist 
eine gesetzgebende, eine verwaltende und eine strafende. Schwierig ist die 
praktische Grenzziehung zwischen der BP. und der allgemeinen Polizei; 
zwar haben Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hierüber eine Reihe 
von Rechtsgrundsätzen entwickelt, doch sind Kollisionen gleichwohl unver- 
meidlich. Die weitere Darstellung gliedert sich nach der dreifachen Funk- 
tion der BP. 
Die gesetzgebende Funktion der BP. tritt zutage in der Befugnis, im 
Verordnungswege allgemein verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen, 
durch welche Betrieb und Verkehr im polizeilichen Interesse geregelt wer- 
den. Eine solche Befugnis hat im Reich der Bundesrat — und zwar, wie 
der Verfasser mit Recht ausführt, nicht nur kraft spezieller gesetzlicher 
Delegation, sondern auch zur Ausführung der Art. 42 und 43 RV., — in 
Preußen der Minister der öffentlichen Arbeiten, jedoch nur in den vom 
Bundesrat nicht geregelten Materien. 
Die verwaltende Funktion der BP. ruht bei den BP.-Behörden. Dabei 
ist zu unterscheiden zwischen Staats- und Privatbahnen. Bei den Staats- 
bahnen erfolgt sowohl die Handhabung der BP. gegenüber dem Publikum 
als auch die Aufsicht über die Beobachtung der BP.-Vorschriften durch die 
staatlichen Eisenbahnverwaltungsbehörden selbst, nämlich unter der oberen 
Leitung des Ministers durch die Eisenbahndirektionen und deren ausfüh- 
rende Organe, die Inspektionen. Bei den Privatbahnen wird die BP. gegen- 
über dem Publikum von der Eisenbahngesellschaft, die Aufsicht über die 
Erfüllung der bahnpolizeilichen Verpflichtungen von den besonderen staat- 
lichen Aufsichtsbehörden, den Eisenbahndirektions- und den Regierungs- 
präsidenten ausgeübt. Die einzige BP.-Behörde des Reiches ist das Reichs- 
eisenbahnamt; ihm sind die staatlichen und privaten Bahnverwaltungen 
gleichmäßig unterstellt. Die Vollziehung der bahnpolizeilichen Vorschriften 
ist Aufgabe der BP.-Beamten, welche einen geschlossenen Kreis bilden. 
Gegenstand der bahnpolizeilichen Verwaltungstätigkeit sind alle zur Hand- 
habung der BP.-Verordnungen notwendigen Maßnahmen. Jedes bahnpoli- 
zeiliche Einschreiten muß seine Grundlage in einer Rechtsnorm finden. 
Mittel des Einschreitens sind Gewährung, Verfügung und Zwangsmaßregeln ; 
Rechtsbehelfe dagegen: Gegenvorstellung und Beschwerde. 
Die strafende Funktion der BP. ist eine kriminell lediglich aushelfende 
und ergänzende, die BP.-Behörden erscheinen dabei bloß als Gehilfen der 
Staatsanwaltschaft und der Gerichte. Den Hauptbestandteil des Verfahrens 
bilden die Vernehmungen. Ferner sind die BP.-Beamten zur vorläufigen Fest- 
nahme, endlich die Bahnpolizeibehörden in beschränktem Umfang zum Er- 
laß polizeilicher Strafverfügungen befugt.
	        
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