Elsaß-Lothringen Mitglied, d. h. ein den Einzelstaaten koordi-
nierter Faktor geworden sei, und somit die rechtliche Natur der
Mitglieder des Bundes, also eines Staates erhalten hätte.
Aber dieser Deduktion stehen insofern Bedenken entgegen,
als die Verleihung der Stimmführung an Elsaß-Lothringen nicht
schlechthin erfolgt ist, sondern an verschiedene Klauseln geknüpft
ist, deren rechtliche Bedeutung erst erkannt sein muß, ehe man
daraus die oben angedeutete Konsequenz ziehen kann. Diese
Klauseln bestehen darin, daß
1. die elsaß-lothringischen Stimmen nicht gezählt werden,
wenn die Präsidialstimme nur durch den Hinzutritt dieser Stim-
men die Mehrheit für sich erlangen oder im Sinne des Art. 7
Abs. 3 Satz 3 den Ausschlag geben würde,
2. die elsaß-lothringischen Stimmen nicht mitgezählt werden
bei Abstimmungen über Verfassungsänderungen im Reich,
3. nur solange geführt werden sollen, solange die Vorschrif-
ten in Art. 28 1, 8 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Ver-
fassung Elsaß-Lothringens vom 6. Juni 1911 in Kraft sind!”.
Mir erscheint es unter diesen Umständen nicht müßig, die
Frage aufzuwerfen, ob die Elsaß-Lothringen durch Art. 1 gege-
bene Möglichkeit, im Bundesrat zu stimmen, ebenso zu quali-
fizieren ist, wie die den Bundesstaaten durch Art. 6 der RV.
gegebene Stimmführung. Ob nicht vielmehr die in Abs. 3 hin-
zugefügte Klausel von solch absorbierender Kraft ist, daß das
im Abs. 1 ausgesprochene Prinzip zur Ausnahme herabsinkt.
Denn das erscheint uns als der Kernpunkt der ganzen Frage.
Wäre die Verleihung von Bundesratsstimmen nichts als eine
extra-ordinäre Möglichkeit, so wäre es eine Hülse ohne Inhalt,
eine Formel ohne Kraft. Der frühere Zustand eines konsulta-
tiven Votums wäre in eine dezisive Form gebracht, ohne seinen
früheren Inhalt zu ändern.
—
P) S. Art. I Abs. 3 des Gesetzes.
10) 8, Art. I Abs. 2.