Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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anderes als ein Teil des Völkerrechts ist, so folgt daraus, daß dieselben 
Personen, die Subjekte des Völkerrechts sind, auch Subjekte dieses Teils 
sein müssen "3, 
In seiner praktischen Anwendung hat der übrigens von den meisten 
Völkerrechtslehrern '* heute anerkannte Satz vom Krieg als Prozeß nur 
zwischen den Staaten unendlich viel dazu beigetragen, die Schrecken des 
Krieges zu mildern. Das Prinzip der Unverletzlichkeit des Privateigentums 
zu Lande führt auf ihn zurück, und wenn OPPENHEIM, um die Unrichtig- 
keit des Gedankens zu zeigen, auf die Zulässigkeit von Ausweisung, auf die 
Endigung des Handelsverkehrs, auf die Verhängung von Kontributionen 
und ähnliche Erscheinungen des Krieges verweist, so liegt ın letzter Be- 
ziehung und in einer Reihe anderer Fälle nur ein Reflex, eine unerwünschte 
Nebenwirkung des Krieges, vor. Ausweisung ist aber auch in Friedens- 
zeiten zulässig, da ein subjektives Recht des fremden Individiuums auf Auf- 
enthalt nicht besteht. Was aber endlich die Endigung des Handelsverkehrs 
anlangt, so spricht dies Beispiel gerade für die Richtigkeit des Rousseauschen 
‚Satzes. Denn nur die umgekehrte Auffassung, der Satz Bynkershoeks 
„inimici nostrae civitatis sunt inimici nostri“ vermag den Abbruch der 
Beziehungen zwischen den Angehörigen der Kriegführenden zu recht- 
fertigen. Sie wird daher denn heute nur noch in England und in den 
Vereinigten Staaten, d. h. in den Rechtsgebieten verteidigt, in denen die 
Sinne erheben. Bisher ist dies nicht geschehen; alle Versuche, den Men- 
schen, den Papst usw. als Rechtssubjekte zu konstruienen (Versuche, die 
z. B. von Fiore, in einzelnen Richtungen von Kaufmann, Adler und andern 
gemacht worden sind) müssen als gescheitert angesehen werden. Auch 
Art. 12 der Prisenhofkonvention enthält keine Anerkennung der Völker- 
rechtssubjektivität von Privatpersonen, sondern lediglich die Zuerkennung 
von Parteifähigkeit im Prozeß. 
13 Vgl. dazu OPPENHEIM international Law 1906 II 110. 
# Ich zitiere einige Werke im Sinne Rousseauscher Theorie: Politis 
in Annuaire de l’Institut de droit international XXIII, (1910), 252; de 
MARTENS, traite de droit international, französische Uebersetzung von 
Leo III 1837, p. 178, 200, 201; FiIORE-ANTOINE, le droit international codifie 
et sa sanction juridique 1911, Art. 1437, 1439, 1443; de LoUTER, het stellig 
Volkenrecht, 1910, II, 191; DESPAGNET-BoOEK, cours de droit international 
1910, p. 822; KOHLER in Zeitschrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht 
V (1911) S. 385; HOoLZENDORFF, Handbuch des Völkerrechts IV (1889) 
S. 359; WILSONn-TUKER, International Law 5th ed. 1909, p. 247; PRADIER 
FoDEr£, traite de droit international public, VI, 1894, 761; DIENA, principi 
di diritto internationale I, 1908, p. 468. Im Sinne der Bynkershoekschen 
Theorie: Hau, International Law 6th ed., 1909, 63—70; HALLEK-BAKER, 
International Law 4th ed., 1908, II, I, 14.
	        
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