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gleiche unrichtige Auffassung dahin geführt hat, auch nach der Il. Akte
an dem von jeher mit aller Zähigkeit verteidigten Prinzip von der Endigung
bezw. Suspension bestehender Schuldverhältnisse zwischen Angehörigen der
Belligeranten durch den Krieg festzuhalten '?1%. Allgemeine Anerkennung
des ROoUSSEAUschen Satzes muß zur Aenderung dieser Auffassung und muß
weiter dahin führen, dem Seebeuterecht, diesem Fremdkörper im Rechte
der Staatenwelt, den Todesstoß zu versetzen.
Zum Schlusse möchte ich noch die Aufmerksamkeit auf die Ausfüh-
rungen OPPENHEIMs lenken, in denen er mit vollem Recht verlangt, daß
die Völkerrechtsliteratur internationaler werden möge. als sie es bisher
gewesen ist, und die Forderung aufstellt, es möchte in jedem Staat wenig-
stens eine Bibliothek geschaffen werden, „welche dem Völkerrechte be-
sondere Aufmerksamkeit widmet, und die fremde Literatur, insbesondere
fremde Zeitschriften, nach einem recht ausgearbeiteten Plan umsichtig
sammelt“.
Es gibt kurze Broschüren, die an innerem Wert dickleibige Bände
überragen. Ihnen muß die vorzügliche Schrift OrpenHeIms unbedenklich
zugerechnet werden. Sie epthält — das dürfte auch ein wenig diese Be-
sprechung zeigen — eine Fülle von Gedanken und Anregungen, für die
man dem Verfasser zu aufrichtigem Danke verpflichtet sein muß.
Frankfurt a. M. Dr. Karl Strupp.
15 Vgl. dazu die knappen Ausführungen GOLDSCHMIDTs in Zeitschrift
für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht I, 353—357; WESTLAKE, Inter-
national Law II (1907) p. 44-51; vor allem aber PHILIPPson, effect of
war on Contracts, 1909; JAMES BROWN SCOTT, Cases on international law,
1906, p. 496—556; MooRE, International Law Digest tome VII (1906) 237
bis 257.
18 Jeber den damit zusammenhängenden Streit über die Auslegung des
Art. 23h der Haager Landeskriegsordnung vgl. einerseits KOHLER in Zeit-
schrift für Völkerrecht und Bundesstaatsrecht V (1911) S. 384 ff.; Politis
in Revue generale de droit international public 1911 (tome XVILI) p. 249 ff.;
LAWRENCE, the principles of International Law, 4th ed., 1910, p. 356—360 ;
andererseits HOLLAND, the laws of war on land, 1908, p. 44 und neuestens
in Revue generale de droit international public Bd. XIX (1912) p. 120—125;
DAviıs in American Journal of International Law, II 70. Den status causae
et controversae siehe bei OPPENHEIM in der hier besprochenen Mono-
graphie, S. 30—32, WEHBERG, Geheimrat Kohler über „deutsch-englische
Versicherungsverträge im Kriegsfall“, in: Masius’ Rundschau (Blätter für
Versicherungswissenschaft ete. NF. XII, 1911, S. 335—340.