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schen dem Bevollmächtigten des designierten Königs und dem Storthing
bewerkstelligt wurde. Nach Abschluß der Revision sei das Grundgesetz
übereinstimmend mit dem Begehren des Storthings zuerst von den Kom-
missären und dann vom Kronprinzen Carl Johann im Namen des Königs
feierlich angenommen worden. Es sei somit ganz undenkbar, daß nach der
Meinung der verhandelnden Parteien eine von ihnen auf eigene Faust hätte
verändern können, worüber man soeben mit Not und Mühe einig geworden
war und daß das Storthing durch einseitige Aenderung des Grundgesetzes
die Zugeständnisse zurücknehmen könnte, auf die es eingegangen war, um
entsprechende Zugeständnisse des Königs zu erlangen. Der Verfasser zitiert
schließlich einen Passus aus der Adresse des Storthings an den König vom
29. Mai 1829, worin in der denkbar deutlichsten Weise anerkannt wird,
daß der König bei Veränderungen des Grundgesetzes ein absolutes Veto
habe.
Das Sanktionsrecht des Königs hat aber nach dem Zeugnis des Ver-
fassers seine praktische Bedeutung zum größten Teil verloren, seitdem sich
Norwegen dem Typus der parlamentarischen Monarchie genähert hat. Diese
„ Verfassungswandlung“ hat sich jedoch, wie der Verfasser ausdrücklich be-
merkt, nicht etwa in bewußter Weise durch die 1884 erfolgte Zulassung
der Mitglieder des Staatsrates zu den Verhandlungen des Storthing voll-
zogen; es haben vielmehr die meisten Anhänger dieser Reform ausdrück-
lich in Abrede gestellt, daß sie damit der parlamentarischen Regierungs-
weise den Weg bahnen wollen. Diese Regierungsweise hat sich vielmehr
praeter und contra legem durchgesetzt; jedoch bezeichnet es der Verfasser
als einen wesentlichen Unterschied zwischen dem norwegischen und dem
englischen Parlamentarismus, daß in England der Eintritt eines Partei-
führers in das Kabinett eine Machtvergrößerung, in Norwegen aber zu-
nächst eine Machtverringerung für ihn bedeutet, da der Schwerpunkt
der Macht — selbst was die Einzelheiten der Verwaltung betrifft — bei
der Parteiorganisation des Storthings und den von der Partei beherrschten
Storthing-Komitees ruht und nur schwache Spuren der überragenden Stel-
lung, wie sie das Kabinett in England hat, vorkommen.
E. Radnitzky.
Die Vollstreckung von Urteilen und Schiedssprüchen
im internationalen Rechtsverkehr, im Auftrage der
Aeltesten der Kaufmannschaft von Berlin verfaßt von Dr. Walter
Häger, Berlin, Karl Heymanns Verlag, 1910, XVI und 289 S.
Die großen wirtschaftlichen Korporationen wie die Aeltesten der Ber-
liner Kaufmannschaft, der Handelsvertragsverein usw. haben sich in neuester
Zeit durch ihre zahlreichen Anregungen auf dem Gebiete des internationalen
Rechtslebens ein großes Verdienst erworben. Namentlich die Aeltesten der