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Berliner Kaufmannschaft haben zuerst ein internationales Schiedsgericht
für Streitfragen zwischen Privatpersonen und Schuldnerstaaten vorge-
schlagen. Auch das vorliegende Werk ist auf Anregung dieser Korporation
geschrieben worden. Es erörtert im ersten Teile die Vollstreckung aus-
ländischer Urteile nnd Schiedssprüche nicht nur in Deutschland, sondern
auch in den anderen Ländern der Welt. Bei der Darstellung des Rechts
der außerdeutschen Staaten werden drei Staatengruppen unterschieden:
1. solche, die deutsche Urteile nicht vollstrecken; 2. solche, die ungefähr
die gleichen Voraussetzungen für die Vollstreckuug ausländischer Urteile
aufstellen wie Deutschland; 3. Staaten, die geringere Voraussetzungen für
die Vollstreckung ausländischer Urteile aufstellen als Deutschland. Im
ganzen ist so das Recht von 38 Staaten unter Benutzung einer großen
Literatur (sogar diejenige über die völkerrechtlichen Schiedsgerichte ist
zum Teil mitbenutzt) sehr treffend, ausführlich und klar dargestellt. In dem
zweiten Teile werden die Bestrebungen nach Vereinheitlichung der inter-
nationalen Rechtsverfolgung erörtert und zahlreiche Verträge und Vertrags-
entwürfe im Wortlaut wiedergegeben. Verfasser ist mit Recht der Ansicht,
daß eine einheitliche internationale Urteilsvollstreckung vorläufig unerreich-
bar erscheint. Das Buch ist äußerst wertvoll und wird in Zukunft gute
Dienste tun. Dr. Wehberg.
Das Haager Schiedsgericht. Eine völkerrechtliche Studie von
Frau Alwine Tettenborn, Dr. jur, Bonn, 1911, Carl Georgi, X und
878. Preis M. 1.—.
Die kleine Schrift gibt eine zutrefiende und sehr übersichtliche Dar-
stellung nicht nur des Haager Schiedshofes, sondern des ganzen Instituts
der Schiedsgerichtsbarkeit. Sie enthält zunächst einen geschichtlichen
Ueberblick, sowie die allgemeinen Grundzüge des Schiedswesens und zählt
dabei in übersichtlicher Weise die vom deutschen Reiche geschlossenen
Schiedsverträge bezw. Schiedsklauseln auf. Bei dieser Gelegenheit wird dann
auch die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit auf Grund der Verhandlungen
der Haager Konferenzen erörtert. Es folgt als Hauptteil die Darstellung
des Haager Schiedshofes und des Schiedsverfahrens. Am Schlusse werden
die von dem Haager Hofe bisher erledigten Streitigkeiten aufgezählt. Was
die Stellungnahme der Verfasserin zu den großen Streitfragen auf dem
Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit angeht, so schließt sie sich stets den
Ansichten ZORNs an, ohne aber irgendwie neue Gedanken in die Diskussion
hineinzubringen. Dr. Wehberg.