Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Berliner Kaufmannschaft haben zuerst ein internationales Schiedsgericht 
für Streitfragen zwischen Privatpersonen und Schuldnerstaaten vorge- 
schlagen. Auch das vorliegende Werk ist auf Anregung dieser Korporation 
geschrieben worden. Es erörtert im ersten Teile die Vollstreckung aus- 
ländischer Urteile nnd Schiedssprüche nicht nur in Deutschland, sondern 
auch in den anderen Ländern der Welt. Bei der Darstellung des Rechts 
der außerdeutschen Staaten werden drei Staatengruppen unterschieden: 
1. solche, die deutsche Urteile nicht vollstrecken; 2. solche, die ungefähr 
die gleichen Voraussetzungen für die Vollstreckuug ausländischer Urteile 
aufstellen wie Deutschland; 3. Staaten, die geringere Voraussetzungen für 
die Vollstreckung ausländischer Urteile aufstellen als Deutschland. Im 
ganzen ist so das Recht von 38 Staaten unter Benutzung einer großen 
Literatur (sogar diejenige über die völkerrechtlichen Schiedsgerichte ist 
zum Teil mitbenutzt) sehr treffend, ausführlich und klar dargestellt. In dem 
zweiten Teile werden die Bestrebungen nach Vereinheitlichung der inter- 
nationalen Rechtsverfolgung erörtert und zahlreiche Verträge und Vertrags- 
entwürfe im Wortlaut wiedergegeben. Verfasser ist mit Recht der Ansicht, 
daß eine einheitliche internationale Urteilsvollstreckung vorläufig unerreich- 
bar erscheint. Das Buch ist äußerst wertvoll und wird in Zukunft gute 
Dienste tun. Dr. Wehberg. 
Das Haager Schiedsgericht. Eine völkerrechtliche Studie von 
Frau Alwine Tettenborn, Dr. jur, Bonn, 1911, Carl Georgi, X und 
878. Preis M. 1.—. 
Die kleine Schrift gibt eine zutrefiende und sehr übersichtliche Dar- 
stellung nicht nur des Haager Schiedshofes, sondern des ganzen Instituts 
der Schiedsgerichtsbarkeit. Sie enthält zunächst einen geschichtlichen 
Ueberblick, sowie die allgemeinen Grundzüge des Schiedswesens und zählt 
dabei in übersichtlicher Weise die vom deutschen Reiche geschlossenen 
Schiedsverträge bezw. Schiedsklauseln auf. Bei dieser Gelegenheit wird dann 
auch die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit auf Grund der Verhandlungen 
der Haager Konferenzen erörtert. Es folgt als Hauptteil die Darstellung 
des Haager Schiedshofes und des Schiedsverfahrens. Am Schlusse werden 
die von dem Haager Hofe bisher erledigten Streitigkeiten aufgezählt. Was 
die Stellungnahme der Verfasserin zu den großen Streitfragen auf dem 
Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit angeht, so schließt sie sich stets den 
Ansichten ZORNs an, ohne aber irgendwie neue Gedanken in die Diskussion 
hineinzubringen. Dr. Wehberg.
	        
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