Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Dem ist aber nicht so. Ich sehe ganz von der Erfahrungs- 
tatsache ab, daß Preußen im Bundesrat nur in verschwindend 
geringen Fällen mit knapper Majorität seinen Willen verwirklicht 
hat. Hiernach wäre die Zählung der Stimmen Elsaß-Lothringens 
die Regel. 
Ich gehe so weit zu behaupten, daß es keinen Fall gibt, in 
dem Elsaß-Lothringens Stimmen nicht gezählt würden. Man stelle 
sich die Möglichkeiten vor: es gibt jetzt 61 Bundesratsstimmen. 
Nach Art. I Abs. 2 sollen die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht 
gezählt werden, wenn nur durch den Hinzutritt der elsaß-loth- 
ringischen Stimmen Preußen die Majorität, bezw. den Ausschlag 
erlangt. 
Der Fall, daß Preußen nur mit den Stimmen Elsaß-Loth- 
ringens die Majorität erhielte, ist unter der normalen Voraus- 
setzung, daß alle Stimmen instruiert und vertreten sind, nur 
dann gegeben, wenn in der Majorität 31 die Stimmen Preußens 
und Elsaß-Lothringens enthalten sind. Nehmen wir den Fall 32 
zu 29, so würde die Majorität 32 nach Abzug der 3 elsaß-loth- 
ringischen Stimmen 29 bilden, die, da das Präsidium bei Stim- 
mengleichheit den Ausschlag gibt, zur Majoritätsbildung hin- 
reichen würde. 
Hierbei ist außer acht gelassen, wie sich die Zahlenver- 
hältnisse gestalten, wenn eine Itio in partes stattfindet oder aus 
sonstigen Gründen die Vollzahl 61 nicht erreicht ist. Unter den 
als normal bezeichneten Umständen kann der Fall gar nicht ein- 
treten, daß die elsaß-lothringischen Stimmen denen Preußens zur 
Stimmengleichheit und damit unter bisherigen Verhältnissen zum 
Ausschlag verhelfen. 
Wenn nun in all den möglichen Fällen, wo die elsaß-loth- 
ringischen Stimmen zur Majoritätsbildung Preußens beitragen, 
die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht gezählt werden, so heißt 
das im Vergleich zu den früheren Zuständen lediglich, daß bei 
einer besonderen Konstellation der Stimmen ein qualifiziertes
	        
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