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Dem ist aber nicht so. Ich sehe ganz von der Erfahrungs-
tatsache ab, daß Preußen im Bundesrat nur in verschwindend
geringen Fällen mit knapper Majorität seinen Willen verwirklicht
hat. Hiernach wäre die Zählung der Stimmen Elsaß-Lothringens
die Regel.
Ich gehe so weit zu behaupten, daß es keinen Fall gibt, in
dem Elsaß-Lothringens Stimmen nicht gezählt würden. Man stelle
sich die Möglichkeiten vor: es gibt jetzt 61 Bundesratsstimmen.
Nach Art. I Abs. 2 sollen die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht
gezählt werden, wenn nur durch den Hinzutritt der elsaß-loth-
ringischen Stimmen Preußen die Majorität, bezw. den Ausschlag
erlangt.
Der Fall, daß Preußen nur mit den Stimmen Elsaß-Loth-
ringens die Majorität erhielte, ist unter der normalen Voraus-
setzung, daß alle Stimmen instruiert und vertreten sind, nur
dann gegeben, wenn in der Majorität 31 die Stimmen Preußens
und Elsaß-Lothringens enthalten sind. Nehmen wir den Fall 32
zu 29, so würde die Majorität 32 nach Abzug der 3 elsaß-loth-
ringischen Stimmen 29 bilden, die, da das Präsidium bei Stim-
mengleichheit den Ausschlag gibt, zur Majoritätsbildung hin-
reichen würde.
Hierbei ist außer acht gelassen, wie sich die Zahlenver-
hältnisse gestalten, wenn eine Itio in partes stattfindet oder aus
sonstigen Gründen die Vollzahl 61 nicht erreicht ist. Unter den
als normal bezeichneten Umständen kann der Fall gar nicht ein-
treten, daß die elsaß-lothringischen Stimmen denen Preußens zur
Stimmengleichheit und damit unter bisherigen Verhältnissen zum
Ausschlag verhelfen.
Wenn nun in all den möglichen Fällen, wo die elsaß-loth-
ringischen Stimmen zur Majoritätsbildung Preußens beitragen,
die Stimmen Elsaß-Lothringens nicht gezählt werden, so heißt
das im Vergleich zu den früheren Zuständen lediglich, daß bei
einer besonderen Konstellation der Stimmen ein qualifiziertes