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Moment beider Erscheinungen — ist es abhängig gemacht, ob
die weitere Frage zu untersuchen ist, ob die Stimmen Elsaß-
Lothringens diese Majorität herbeigeführt haben, oder ob die
Majorität abzüglich der 3 elsaß-lothringischen Stimmen auch
vorhanden gewesen wäre. Wäre dies nicht der Fall, dann wer-
den die Stimmen nicht „gezählt“. Daß hier nur die elsaß-loth-
ringischen Stimmen, wie das Gesetz sagt, nicht gezählt werden,
während nach Art. 5 und 37 alle übrigen Stimmen nicht ge-
zählt werden, vermag unser Argument nicht zu entkräften. Eben-
sowenig die Tatsache, daß einmal spezielle Materien, andermal
generell alle Materien erfaßt werden.
Daß diese Formulierung im Gesetz eine andere ist, als ın
den Art. 5, 37 RV., ist nicht von Belang, da eine sachliche
Uebereinstimmung herrscht. Betont muß jedoch werden, daß die
Formulierung des Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes nicht sinngemäß
dasselbe bedeutet, wie das Nichtgezähltwerden der nichtinstru-
ierten und nichtvertretenen Stimmen nach Art. 7 III 2 RV.
Daß eine grammatische Interpretation, so angebracht und tref-
fend sie im Art. 7 d. RV. ist, bei Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes
nicht durchschlägt, ergibt folgende Betrachtung.
Wenn man über irgend eine Materie abstimmen wollte, so
müßte man, da das Resultat nicht feststeht, die Stimmen Elsaß-
Lothringens einholen. Da man naturgemäß das Abstimmungs-
resultat nicht ohne weiteres zu erkennen vermag, muß man alle
Stimmen, auch die elsaß-lothringischen, „zählen“ und erst
wenn sich dann bei der Zählung herausstellt, daß die elsaß-loth-
Tingischen Stimmen die Mehrheit für Preußen herbeigeführt
haben, dann werden sie nicht mit,gezählt“. Das ist ein Wider-
spruch.
Interpretiert man logisch, so heißt das — und das dürfte
wohl das Richtige sein —: Nach Feststellung des Abstimmungs-
resultats wird untersucht, ob sich die elsaß-lothringischen Stim-
men auf Seite der Majorität mit Preußen oder auf der der Mi-