Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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sein. Daß unsere Ansicht, die in Art. 1 ein verdecktes Prinzip 
sieht, die richtige ist, erhellt auch, wenn man in Erwägung zieht, 
daß die Anregung in der Kommission, E.-L. wirtschaftliche 
Bundesratsstimmen zu verleihen, abgelehnt wurde. Eine Ver- 
leihung s o modifizierter Stimmen wäre aus tatsächlichen wie recht- 
lichen Gründen unmöglich gewesen. 
Aus tatsächlichen Gründen, weil eine strenge Scheidung der 
Materien in wirtschaftliche und politische bei der Wechselwirkung, 
in denen beide Gebiete stehen, nicht möglich ist, und auf die 
Dauer entweder zu einer allzu extensiven Interpretation auf alle 
Gebiete, die nur in irgend einer Weise mit wirtschaftlichen Ge- 
sichtspunkten in Beziehung gebracht werden können, oder zu 
einer allzu restriktiven Interpretation auf dien ur wirtschaftlichen 
Fragen geführt haben würde. Bei der ersten Interpretation 
würde annähernd der heutige Zustand praktisch erreicht 
worden sein, ohne rechtlich so gewertet zu sein, im zweiten 
Falle dagegen würde der bis dahin bestehende Zustand nicht 
erheblich verändert worden sein, da die Stimmen als eine Aus- 
nahmeerscheinung aufzufassen gewesen wären: das bisherige kon- 
sulative Votum wäre auf demselben Gebiete in eine dezisive Form 
gebracht worden. 
Staatsrechtlich würde sich diese Beschränkung auf wirtschaft- 
liche Stimmen als ein Unding dargestellt haben. Denn rechtlich 
ist nur ein Votum oder kein Votum denkbar. Aber ein quanti- 
tativ geteiltes Votum ist undenkbar. Man hätte auch in diesem 
Falle nicht von einer Ausnahme gegenüber der Regel sprechen 
können, wie es der Fall gewesen wäre, wenn man in bestimmt 
bezeichneten Fällen ein dezisives Votum gegeben hätte, sondern 
es wäre ein selbständiges, mit eigenem Umfang versehenes Votum 
gewesen, das sich rechtlich nicht qualifizieren ließe. Das Deutsche 
Reich ist nicht nur eine wirtschaftliche Gemeinschaft, sondern 
seine Bedeutung beruht in erster Linie in der politischen Zusam- 
menfassung der deutschen Staaten. Wenn also ein Einzelstaat
	        
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