Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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meller Einheit der Satz hinzugefügt worden wäre: „dieses 
Gesetz soll solange Gültigkeit haben, bis es aufgehoben wird“. 
Allerdings war die Hinzufügung des Art. I Abs. 2 nicht so 
überflüssig, als sie es in dem zuletzt angeführten Fall gewesen 
wäre. Und zwar, weil eben die materielle Einheit zerrissen ist 
und die Bestimmungen im Gesetze von formal-rechtlich ver- 
schieden gearteter Natur zerstreut sind. Der Art. I des Ge- 
setzes wird in die Reichsverfassung des Art. 6a eingerückt. 
Hieraus ergäbe sich konsequenter Weise, daß eine Aenderung 
als Verfassungsänderung nach Art. 78I R-V. der qualifizierten 
Mehrheit bedurft hätte. 
Dahingegen ist Art. II und Art. III des Gesetzes vom 
6. Juni 1911 als Reichsgesetz im gewöhnlichen Sinne anzusehen 
und demnach durch Mehrheitsbeschluß des Reichstags und Bun- 
desrats abänderbar. 
Wäre nun die hier in Frage stehende Bestimmung nicht 
vorhanden, so könnte sich die Möglichkeit ergeben, daß eine hin- 
reichende Mehrheit wohl für die Aenderung des Reichsgesetzes 
(Art. II und III), nicht aber für die Aenderung der Verfassung 
sich finden könnte. Damit wäre aber die gewollte materielle 
Einheit jener 3 Bestimmungen durch einfache Stimmenmehrheit 
zerrissen. Dadurch, daß man die Bestimmung der Reichsver- 
fassung, wie geschehen, formulierte, erreichte man, daß durch die 
Aufhebung des $ 2 und $ 5I von Art. II ipso jure auch jene 
Bestimmung hinfällig wurde, also daß formell eine Verfassungs- 
änderung mit einfacher Stimmenmehrheit möglich gemacht ist. 
Hierin, und nur hierin liegt die Bedeutung jener Klau- 
sel. Theoretisch sind also die Bundesratsstimmen nicht prekärer 
Natur; wenigstens ebensowenig wie das ganze Gesetz. Denn da 
durch Art. II $ 28 die Aufhebung und Aenderung des Gesetzes 
vorgesehen ist, könnte man auch hierin einen Beweis für die be- 
dingte Natur des ganzen Gesetzes erblicken. 
Praktisch jedoch würde noch ein anderer Gesichtspunkt von
	        
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