Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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Staate bezeichnet. Das ist aus dem Grunde irrig, weil den Ein- 
zelstaaten durch die Aufzählung des Art. 4 RV. nicht die Gesetz- 
gebung entzogen ist, sondern hierdurch nur ein Programm auf- 
gestellt ist, für die Materien, die das Reich durch einfaches 
Reichsgesetz regeln kann im Gegensatz zu denen, die das Reich 
nur durch qualifiziertes Reichsgesetz nach Art. 78IIRV. regeln 
kann. Solange von der durch Art. 4 gegebenen Befugnis 
kein Gebrauch gemacht wird, stehen die von den Einzelstaaten 
erlassenen Landesgesetze in dieser Materie den auf Grund der 
sogenannten ausschließlichen Landesgesetzgebungskompetenz er- 
lassenen Gesetzen gleich. Der Unterschied ist nur quantitativer 
Natur, insofern ein verfassungsänderndes Gesetz erforderlich ist; 
er ist nicht qualitativer Natur. Die Laandesgesetze leiten ihre 
Kraft in beiden Fällen aus der landesherrlichen Sank- 
tion, nicht aus der Herrschaft des Reiches ab. Damit ist aber 
auch das Analogon der Gesetzgebung eines Selbstverwaltungsbe- 
zirks als irrig erwiesen. 
Die Tatsache, daß die Gesetzgebungsbefugnis quantitativ 
beschränkt ist, beweist nichts gegen den Staatscharakter, wenn 
man, wie mit der heute herrschenden Ansicht anzunehmen ist, 
die Souveränität nicht mehr als ein wesentliches Merkmal des 
Staatsbegriffs auffaßt. Darnach sind die Einzelstaaten des deut- 
schen Reiches wirkliche Staaten, obwohl sie ihre Souveränität 
auf das Reich übertragen haben, da sie mit Ausnahme derjenigen 
Materien, die nicht ausdrücklich auf das Reich (Art. 4. d. RV.) 
übertragen sind, ihre Herrschaftsrechte behalten haben. 
Die Ansicht, als seien diese letzteren nach anfänglicher gänz- 
licher Uebertragung teilweise quoad exercitium zurück übertragen 
worden, ist nicht zutreffend. Die Einzelstaaten haben diesbezüg- 
lich allerdings nicht mehr Souveränität — denn eine geteilte 
Souveränität ist ein Widerspruch in sich selbst — wohl aber 
Autonomie, Gesetzgebungsrecht aus eigenem Herrschaftsrecht. 
Damit ist aber auch als das essentielle Merkmal einer autonomen
	        
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