— 2 —
Gesetzgebungsbefugnis festgestellt, daß die Gesetze ihre Kraft
— nicht nur die Feststellung des Inhalts — aus eigenem
Rechte empfangen. Es gibt auch Organe, die Normen erlassen
können, also in dem Sinne eigene Gesetzgebung haben, aber
die Kraft der zwangsweisen Durchführung aus einer andern
Quelle als der das Gesetz gebenden ableiten.
Die Folgen sind besonders bezeichnend für die Bewer-
tung der Herrschaftsquellen. Wenn diese von der gesetzgebenden
Quelle verschieden ist, so muß ein Gesetz der gesetzgebenden
Herrschaftsorgane, wenn sie in Widerspruch mit den von den
untern Organen erlassenen stehen, diese entgegenstehende Vor-
schrift aufheben. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein preußisches
Gesetz eine Bestimmung enthält, das mit der Bestimmung eines
durch den Kommunallandtag, den Polizeipräsidenten erlassenen
(esetzes (in materiellem Sinne) in Widerspruch steht.
Dasselbe ergab sich für Elsaß-Lothringen bei dem bisherigen
Rechtszustand aus 8 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1877. Dies ist
nicht der Fall, wenn das Reich ein Gesetz erlassen würde,
das nicht zu seiner Kompetenz gehörte und im Widerspruch zu
einer gesetzlichen Bestimmung eines von den Einzelstaaten inner-
halb der ihnen verbliebenen Kompetenz erlassen worden ist.
Dieses Kriterium der eigenen Herrschaftsrechte ist aber durch
die jüngste Reform geschaffen worden.
Man mag vielleicht Anstoß nehmen an der Tatsache, daß
doch E.-L., das bis jetzt keine Landesgesetzgebung hatte, die-
selbe durch Reichsgesetz vom Reiche erhalten. Somit beruht
die Entstehung der Gesetzgebungsbefugnis auf Uebertragung:
ein Titel, der — rein juristisch betrachtet — derivativ ist,
da die übertragenden Funktionen schon ihre Existenz hatten in
der umfassenden Kompetenz des Reiches. Und doch eigentlich
wieder nicht, da eine Uebertragung als derivativer Akt zwei
Teile voraussetzt, die staatsrechtlich gleich zu bewerten sind.
Bei derivativrem Erwerb müßte der Charakter so, wie er bei