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dem Uebertragenden gegeben ist, auch in dem anderen Teile gleich-
geartet verbleiben. Denn, wenn eine Wesensänderung eintritt,
wenn ein essentielles Moment (z. B. die Sanktion bei der Gresetz-
gebung) in dem andern Teile fehlt, dann ist eben nicht das Recht
übertragen worden, sondern es sind höchstens Funktionen und
die hierzu erforderlichen Organe verliehen worden, die äußer-
lich identisch sind mit denjenigen, an deren Stelle sie treten
sollen. Daraus resultiert, daß der Teil, dem Uebertragenden
in Beziehung auf die Uebertragungsfunktionen die sub-
jektive Voraussetzung erfüllen muß, solche Funktionen als or-
ganische haben zu können.
Auf die Gesetzgebung (in materiellem Sinne) angewandt,
hieße das: man kann die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen und ihnen
die Kraft zwingender Normen zu geben, in dem ganzen
Umfange nur an Staaten übertragen, da nur sie die Zwangs-
gewalt zu eigen haben, die äußerlich ihren Ausdruck in der
Sanktion findet. Organe, die in einem Staate Normen geben
können, haben diese Fähigkeit nur insoweit, als sie den Wort-
laut der Normen aus eigenem Recht feststellen können. Die
Erzwingbarkeit derselben ergibt sich nicht aus dieser Tätigkeit,
sondern aus der Herrschaftsgewalt des Staates, der sie ihnen
verliehen hat. Es sind alle derartigen, Staatsorganen verliehenen,
selbständigen Fähigkeiten aufzufassen als Blankettgesetze im
weitesten Umfange.
Da E.-L. nun bis zu dem neuen Gesetz nicht Staat war,
konnte es auch keine Gesetzgebung aus eigenem Herrschafts-
recht haben. Seine auf E.-L. bezügliche- Gesetzgebung war
Reichsgesetzgebung. Daß E.-L. jetzt als Staat anzu-
schlagen ist, finden wir nicht nur nicht ausgesprochen, son-
dern sogar das Gegenteil wird als richtig angesehen. Können
wir somit aus der rechtlichen Natur Elsaß-Lothringens nicht
schließen auf die rechtliche Natur der Landesgesetzgebung, so
ist doch der umgekehrte Weg gangbar. Denn so wenig es einen