Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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dem Uebertragenden gegeben ist, auch in dem anderen Teile gleich- 
geartet verbleiben. Denn, wenn eine Wesensänderung eintritt, 
wenn ein essentielles Moment (z. B. die Sanktion bei der Gresetz- 
gebung) in dem andern Teile fehlt, dann ist eben nicht das Recht 
übertragen worden, sondern es sind höchstens Funktionen und 
die hierzu erforderlichen Organe verliehen worden, die äußer- 
lich identisch sind mit denjenigen, an deren Stelle sie treten 
sollen. Daraus resultiert, daß der Teil, dem Uebertragenden 
in Beziehung auf die Uebertragungsfunktionen die sub- 
jektive Voraussetzung erfüllen muß, solche Funktionen als or- 
ganische haben zu können. 
Auf die Gesetzgebung (in materiellem Sinne) angewandt, 
hieße das: man kann die Fähigkeit, Gesetze zu erlassen und ihnen 
die Kraft zwingender Normen zu geben, in dem ganzen 
Umfange nur an Staaten übertragen, da nur sie die Zwangs- 
gewalt zu eigen haben, die äußerlich ihren Ausdruck in der 
Sanktion findet. Organe, die in einem Staate Normen geben 
können, haben diese Fähigkeit nur insoweit, als sie den Wort- 
laut der Normen aus eigenem Recht feststellen können. Die 
Erzwingbarkeit derselben ergibt sich nicht aus dieser Tätigkeit, 
sondern aus der Herrschaftsgewalt des Staates, der sie ihnen 
verliehen hat. Es sind alle derartigen, Staatsorganen verliehenen, 
selbständigen Fähigkeiten aufzufassen als Blankettgesetze im 
weitesten Umfange. 
Da E.-L. nun bis zu dem neuen Gesetz nicht Staat war, 
konnte es auch keine Gesetzgebung aus eigenem Herrschafts- 
recht haben. Seine auf E.-L. bezügliche- Gesetzgebung war 
Reichsgesetzgebung. Daß E.-L. jetzt als Staat anzu- 
schlagen ist, finden wir nicht nur nicht ausgesprochen, son- 
dern sogar das Gegenteil wird als richtig angesehen. Können 
wir somit aus der rechtlichen Natur Elsaß-Lothringens nicht 
schließen auf die rechtliche Natur der Landesgesetzgebung, so 
ist doch der umgekehrte Weg gangbar. Denn so wenig es einen
	        
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