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Staat geben kann, der keine eigenen Herrschaftsrechte ausübt,
so wenig kann ein Territorium, das eigene Herrschaftsrechte
unter Ausschluß der Reichsgewalt ausübt, anders als unter die
Kategorie der Staaten subsumiert werden. Nun haben wir nach-
gewiesen, daß der jetzige Weg der Gesetzgebung in E.-L., soweit
er sich auf Landesangelegenheiten bezieht, dem in den Einzel-
staaten identisch ist nach Form und Inhalt. Daraus resultiert,
daß die Gesetzgebung durch die beiden Kammern und den Kaiser
wahre Landesgesetzgebung ist. Da aber E.-L. z. Zt. des
Gesetzes noch nicht autonomer Staat war, so kann die Tatsache
und der Umfang der Landesgesetzgebung nur so erklärt werden,
daß man das Gesetz von 1911 in zwei begrifflich und zeitlich
verschiedene Akte zerlegt:
1. die Schaffung eines Staates, die ihren Ausdruck findet in
der Verleihung der Bundesratsstimmen;
2. die Verleihung der Landesgesetzgebungskompetenz.
Da jedoch durch den Charakter des Staats in einem Bundes-
staat die Kompetenz desselben gegeben ist, weil die Abgrenzung
durch die Verfassung generell formuliert ist, so bedurfte es,
wenn die Kompetenz des neu zu schaffenden Bundesstaats nicht
den Umfang der übrigen haben sollte, der reichsgesetzlichen Be-
schränkung derselben, wie es auch geschehen ist, sodaß wir
weder von Uebertragung noch von Verleihung der Gesetzgebungs-
befugnis sprechen können, sondern nur von der Errichtung eines
neuen Einzelstaates mit beschränkter Kompetenz, dessen Existenz
‘allerdings durch die symptomatische Bedeutung einzelner Tat-
sachen zu erweisen ist.
$4 Die Bedeutung des Art. IIl letzter Satz
des Gesetzes.
Die Bedeutung des Art. III letzter Satz ist u. E. nicht
richtig charakterisiert, wenn man sie so formulieren würde,
1 Der Wortlaut desselben: „Es (d. h. das Gesetz) kann nur durch
Reichsgesetz aufgehoben und geändert werden.“