Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

_ 4 — 
Staat geben kann, der keine eigenen Herrschaftsrechte ausübt, 
so wenig kann ein Territorium, das eigene Herrschaftsrechte 
unter Ausschluß der Reichsgewalt ausübt, anders als unter die 
Kategorie der Staaten subsumiert werden. Nun haben wir nach- 
gewiesen, daß der jetzige Weg der Gesetzgebung in E.-L., soweit 
er sich auf Landesangelegenheiten bezieht, dem in den Einzel- 
staaten identisch ist nach Form und Inhalt. Daraus resultiert, 
daß die Gesetzgebung durch die beiden Kammern und den Kaiser 
wahre Landesgesetzgebung ist. Da aber E.-L. z. Zt. des 
Gesetzes noch nicht autonomer Staat war, so kann die Tatsache 
und der Umfang der Landesgesetzgebung nur so erklärt werden, 
daß man das Gesetz von 1911 in zwei begrifflich und zeitlich 
verschiedene Akte zerlegt: 
1. die Schaffung eines Staates, die ihren Ausdruck findet in 
der Verleihung der Bundesratsstimmen; 
2. die Verleihung der Landesgesetzgebungskompetenz. 
Da jedoch durch den Charakter des Staats in einem Bundes- 
staat die Kompetenz desselben gegeben ist, weil die Abgrenzung 
durch die Verfassung generell formuliert ist, so bedurfte es, 
wenn die Kompetenz des neu zu schaffenden Bundesstaats nicht 
den Umfang der übrigen haben sollte, der reichsgesetzlichen Be- 
schränkung derselben, wie es auch geschehen ist, sodaß wir 
weder von Uebertragung noch von Verleihung der Gesetzgebungs- 
befugnis sprechen können, sondern nur von der Errichtung eines 
neuen Einzelstaates mit beschränkter Kompetenz, dessen Existenz 
‘allerdings durch die symptomatische Bedeutung einzelner Tat- 
sachen zu erweisen ist. 
$4 Die Bedeutung des Art. IIl letzter Satz 
des Gesetzes. 
Die Bedeutung des Art. III letzter Satz ist u. E. nicht 
richtig charakterisiert, wenn man sie so formulieren würde, 
1 Der Wortlaut desselben: „Es (d. h. das Gesetz) kann nur durch 
Reichsgesetz aufgehoben und geändert werden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.