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wie das von LABAND für den Landesausschuß geschehen ist:
daß nämlich die ganze Gesetzgebung E.-L’s. zur Verfügung
des Reiches stehe, ja daß die ganze Verfassung E.-L’s. in
die Hand des Reiches gegeben sei. Dies würde theoretisch
nicht richtig, praktisch auch undurchführbar sein. Ohne Zweifel
liegt darin eine staatsrechtlich bedeutsame Tatsache, daß
ein Gebiet und zwar das fundamentalste, das sonst der Landes-
gesetzgebung vorbehalten ist, der elsaß-lothringischen Landesge-
setzgebung entzogen ist; aber auch die Einzelstaaten können die
Landesverfassung nicht beliebig ändern, sondern nur soweit, als
dadurch die Reichsverfassung nicht berührt wird. Der bedeut-
same Unterschied liegt darin, daß für die Einzelstaaten eine
generelle Schranke für die Kompetenz gesetzt ist, E.-L. aber
diese Kompetenz gänzlich entzogen ist. Die Frage ist, ob durch
eine solche Bestimmung die staatsrechtliche Entfaltung E.-I.s. in
einer Weise gehemmt ist, daß wir nicht mehr von einer Auto-
nomie sprechen können. Der Zweck einer solchen Klausel ist
ja klar. Hierin liegt die Möglichkeit, die elsaß-lothringische
Politik in jenen Grenzen zu halten, die im Interesse des Reichs
eingehalten werden müssen. Es ist gewissermaßen das Ventil
für eine eventl. nationalistische gegen Deutschland gerichtete
Interessenpolitik. Aber es ist etwas anderes, eine Schranke er-
richten, für gewisse dem Reiche gefährliche Strömungen, oder
eine außerhalb und damit über E.-L. stehende Gewalt die Be-
fugnis der Aufhebung und Aenderung der Verfassung zu geben.
Das eine ist eine Negative, die hindert, das andere eine Positive,
die zerstört oder weiter baut. Daß eine Negative in diesem Sinne
nicht dem Staatscharakter entgegensteht, dafür ist der Bundes-
staat Beweis. Nur der souveräne Staat kennt solche Negative
nicht. Hierin läge also kein Hindernis, E-L. als Staat anzu-
sehen.
Aber auch wenn wir die anderen Alternativen untersuchen.
Wenn das Reich die Möglichkeit hat, E.-L. den Staatscharakter