Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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objekt war, nicht aber darin, daß der bis dahin absolute 
Monarch herabsinkt zu einem Faktor der Gesetzgebung, wäh- 
rend er bis dalın der alleinige Faktor war. Daß die erste 
Tatsache eine Minderung der Machtfülle des Monarchen herbei- 
führt, ist nur eine notwendige Folgeerscheinung. Sowenig also 
eine konstitutionelle Monarchie durch die Tatsache, daß der 
Monarch ein Ernennungsrecht zur I. Kammer hat, zu einer 
Scheinmonarchie wird, so wenig kann man in der Existenz 
eines solchen Rechtes in Elsaß-Lothringen eine Tatsache sehen, 
die das Gesetzgebungsrecht illusorisch mache. Das können nur 
die behaupten, die in der Republik, in der demokratisch organi- 
sierten Staatsverfassung den modernen Rechtsstaat erkennen zu 
können glauben — ein politisches Ideal, kein Argument von 
staatsrechtlicher Bedeutung. 
Im Uebrigen hätte der Kaiser ja auch ohne diese Befugnis, 
die Hälfte der Mitglieder der I. Kammer zu ernennen, die Mög- 
lichkeit, ein ihm nicht genehmes Gesetz zu verhindern durch 
Weigerung seiner Sanktion. Mit Recht betont LABAND**, daß 
es total irrig und mißdeutig ist, in solchen Fällen von einem 
kaiserlichen Veto zu sprechen. Das Veto ist rechtlich etwas 
negierendes, etwas, was dem Gesetzgeber an der Ausübung seines 
Rechtes hinderte. Die Sanktion ist aber ein koordiniertes Glied 
der Gesetzgebung, neben der Feststellung des Gesetzesinhaltes, 
da durch sie erst der Gesetzentwurf zum Gesetz erhoben wird. 
Von diesem Gesichtspunkt aus läßt sich das Ernennungsrecht 
zur I. Kammer als ein Vetorecht bezeichnen, weil seine even- 
tuelle Wirkung die sein kann, in dem gewöhnlichen Gang der 
Gesetzgebung in einer Weise einzugreifen, daß das unter nor- 
malen Umständen gewonnene Resultat nicht erreicht wird. 
Aber weder Vetorecht, noch Verleihung der Sanktionsbefug- 
nis an den Kaiser vermag der rechtlichen Natur der I, Kammer 
Eintrag zu tun. Beides sind Folgeerscheinungen des monarchischen 
24 LABAND, Das Staatsrecht des deutschen Reiches Bd. II S. 7.
	        
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