Prinzips und inhärente Bestandteile einer monarchischen Ver-
fassung.
86. Die elsab-lothringische Landes-
staatsgewalt.
Man tindet in der Literatur sehr oft die Meinung vertreten,
daß die Scheidung in Reichs- und Landesgewalt auch schon vor
der neuesten Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen objektiv
durchgeführt gewesen sei, wie das auch in der Verschiedenheit
der möglichen Organe der Gesetzgebung zum Ausdruck gekommen
sei. Hieraus wird dann häufig der Schluß gezogen, daß nur
wegen der Identität der Träger der einen, wie der andern Ge-
walt die objektive Scheidung absorbiert und illusorisch werde.
Diese Ansicht ist irrig.
Die Tatsache der Vereinigung zweier verschiedener Staats-
gewalten in einer Person genügt nicht, die objektive Ver-
schiedenheit zu absorbieren. So wirkt z. B. die Personalunion
in keiner Weise auf die nur durch das Band des gemeinsamen
Monarchen durchbrochene Verschiedenheit der Staatsgewalten
ein. Selbst wenn beide Reiche absolute Monarchien wären,
würde durch die Gemeinsamkeit des Trägers der Staatsgewalt
kein Einheitsstaat erzeugt. Somit ist der Satz, daß die objektive
Verschiedenheit der Staatsgewalten nur dann von staatsrechtlich
relevanter Bedeutung sein könne, wenn ihr eine Verschiedenheit
der Subjekte der Staatsgewalt entspräche, für den Fall, daß
beide Staatsgewalten als gleichstarke anzusehen sind, nicht
richtig.
Aber auch wenn eine Identität des Trägers einer höheren
und einer niederen Staatsgewalt gegeben ist, ist dieser Satz
nicht richtig. Man denke an den Fall, daß der Monarch eines
Staatenstaats infolge der in einem Vasallenstaat bestehenden
Thronfolgeordnung Nachfolger des Vasallenfürsten würde. Auch
hier würde keine Absorption durch die Tatsache der Identität
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