Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

Prinzips und inhärente Bestandteile einer monarchischen Ver- 
fassung. 
86. Die elsab-lothringische Landes- 
staatsgewalt. 
Man tindet in der Literatur sehr oft die Meinung vertreten, 
daß die Scheidung in Reichs- und Landesgewalt auch schon vor 
der neuesten Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen objektiv 
durchgeführt gewesen sei, wie das auch in der Verschiedenheit 
der möglichen Organe der Gesetzgebung zum Ausdruck gekommen 
sei. Hieraus wird dann häufig der Schluß gezogen, daß nur 
wegen der Identität der Träger der einen, wie der andern Ge- 
walt die objektive Scheidung absorbiert und illusorisch werde. 
Diese Ansicht ist irrig. 
Die Tatsache der Vereinigung zweier verschiedener Staats- 
gewalten in einer Person genügt nicht, die objektive Ver- 
schiedenheit zu absorbieren. So wirkt z. B. die Personalunion 
in keiner Weise auf die nur durch das Band des gemeinsamen 
Monarchen durchbrochene Verschiedenheit der Staatsgewalten 
ein. Selbst wenn beide Reiche absolute Monarchien wären, 
würde durch die Gemeinsamkeit des Trägers der Staatsgewalt 
kein Einheitsstaat erzeugt. Somit ist der Satz, daß die objektive 
Verschiedenheit der Staatsgewalten nur dann von staatsrechtlich 
relevanter Bedeutung sein könne, wenn ihr eine Verschiedenheit 
der Subjekte der Staatsgewalt entspräche, für den Fall, daß 
beide Staatsgewalten als gleichstarke anzusehen sind, nicht 
richtig. 
Aber auch wenn eine Identität des Trägers einer höheren 
und einer niederen Staatsgewalt gegeben ist, ist dieser Satz 
nicht richtig. Man denke an den Fall, daß der Monarch eines 
Staatenstaats infolge der in einem Vasallenstaat bestehenden 
Thronfolgeordnung Nachfolger des Vasallenfürsten würde. Auch 
hier würde keine Absorption durch die Tatsache der Identität 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXVIIT. 1. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.