Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

6 — 
1877 hierin keinen Wandel geschaffen. Es ist zuzugeben, daß 
durch die Fassung dieses Gesetzes leicht Verwirrung entstehen 
konnte, zumal hier auch durch die Formulierung („Liandesgesetze‘) 
der Anschein erweckt werden konnte, als handle es sich um 
wirkliche Landesgesetze. Tatsächlich sollte die Reichsgesetz- 
gebung für gewisse zur Kompetenz des Reiches gehörige 
Angelegenheiten wegen ihres lokal spezialisierten Oharakters einer 
den speziellen Interessen mehr als bisher gerechtwerdende In- 
stitution zugewiesen werden. Ihren besonderen Ausdruck findet 
diese Absicht im & 2 des zit. Gesetzes, der mangels einer Norm, 
die $8 4 III des Gesetzes 1871 ausdrücklich oder durch ihren 
Inhalt aufhob, einen bestehenden Zustand bestätigte. 
Daß diese Ansicht die richtige ist, sagt Art.2 $ 27 des 
Gresetzes vom Mai 1911, wodurch das Gesetz vom 9. Juni 1871 
ausdrücklich aufgehoben wird. Hätte durch das neue (resetz 
lediglich die Form geändert werden sollen, dann hätte es ge- 
nügt, jene Bestimmungen aufzuheben, die sich auf die bisherige 
Form der sogenannten Landesgesetzgebung bezogen, also ins- 
besondere &$ 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1877. Dadurch, daß 
jenes grundlegende Gesetz, das die materielle Gesetzgebung, das 
Gesetzgebungsr echt regelt, aufgehoben wurde, ist festgestellt, 
daß dem Reich nicht mehr das Recht der Gesetzgebung „in den 
der Reichsgesetzgebung in den Bundesstaaten nicht unterliegenden 
Angelegenheiten“ zusteht. 
Man kann dem nicht entgegenhalten, daß diese Aufhebung 
von keiner Bedeutung sei, da ja, wie von uns ausgeführt, die 
Normengebung einen schon bestehenden Zustand nur bestätigt 
habe, also die Aufhebung den ursprünglichen Zustand 
herstelle, wonach das Reich das Gesetzgebungsrecht innehatte. 
Dieser Einwand ist deshalb nicht stichhaltig, weil durch die Ein- 
beziehung der Aufhebungsnormen in dem Artikel II des neuen 
Gesetzes zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Inhalt 
dieser Normen mit. den jetzt geschaffenen Verhältnissen nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.