Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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mehr im Einklang stehe: also auch daß der durch das Gesetz 
vom 9. Juni 1871 $ 4 Abs. 3 ausgesprochene Grundsatz nicht 
mehr richtig sei. Ist das aber richtig, so gibt es ein elsaß-loth- 
ringisches Gesetzgebungs recht unter Ausschluß der Reichs- 
gesetzgebung, d. h. eine Autonomie. 
Für uns ist wichtiger hier festzustellen, daß damit ein Kom- 
plex von Materien, der bislang zur einheitlichen Kompetenz des 
Reichs gehörte, aus der Reichskompetenz ausgeschieden ist. Also 
in diesem Augenblick haben wir zwei objektiv verschie- 
dene Kompetenzkreise. Gibt es aber zwei getrennte Kompetenz- 
kreise, so ist die eine eben die Reichskompetenz, die andere die 
elsaß-lothringische Landeskompetenz. Daß auch wirklich eine 
Landeskompetenz, nicht lediglich eine durch die Form verschleierte 
Reichskompetenz existiert, haben wir oben nachgewiesen. Ein 
Reichsland kann aber eine eigene Staatsgewalt nicht haben ’?”, 
also kann Elsaß-Lothringen nicht mehr Reichsland sein. 
Als Reichsland kann Elsaß-Lothringen auch keine Bun- 
desratsstimme haben, das ergibt sich aus der Natur dieses In- 
stituts. Der Bundesrat ist eine Institution, deren staatsrechtliche 
Begriffsbestimmung Schwierigkeiten bereitet. Das beruht insbe- 
sondere auf der Doppelnatur desselben, nämlich 
1. als Institution zur Geltendmachung der Mitgliedschafts- 
rechte 8, 
2. als Organ des Reiches. 
Hier interessiert er nur in seiner ersten ‚Beziehung. Das 
Reichsland kann nicht Mitglied des Reichs sein, solange in E.-L. 
Reichsgewalt und Staatsgewalt identisch und einheitlich sind, da 
ja das Reich als sein eigenes Mitglied auftreten würde. Daher 
war auch der Schluß gerechtfertigt, den LABAND für die früheren 
Verhältnisse gezogen hat?®: „E.-L. hat keine Stimme im Bundesrat 
nn 
27 LABAND a. a. OÖ. Bd. II S. 204. 
®® LABAND a. a. O. Bd. IS. 212 ff. 
29 LARAND a. a. OÖ. Bd. IS. 218. 
 
	        
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