Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 28 (28)

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und kann keine haben“. Und er betont, daß dies nicht etwa die 
Konsequenz praktischer Erwägungen sei, die in der Schwierigkeit 
der Instruktion läge, sondern lediglich die logische Folge der 
Tatsache sei, daß E.-L. Reichsland sei. Also auch hieraus er- 
gibt sich durch arg. e contr., daß E.-L. kein Reichsland mehr ist. 
Tatsächlich mag die Aufgabe der Möglichkeit einer reichs- 
gesetzlichen Regelung von sogen. landesrechtlichen Materien 
durch die gesetzgebenden Faktoren des Reichs, wie sie &$ 2 Abs. 1 
des Gesetzes vom 2. V. 1877 verbürgte, von keiner. großen Be- 
deutung sein, insofern dieser Weg nie beschritten worden ist. 
Praktisch ist auch im Jahre 1879 der Schwerpunkt der 
Landesgesetzgebung in das Reichsland verlegt worden. Vom 
theoretischen staatsrechtlichen Standpunkt aus jedoch ist 
die endgültige Ausschaltung der Reichsgesetzgebung für lan- 
desrechtliche Materien von außerordentlicher Bedeutung. Das 
praktisch verwirklichte staatliche Eigenleben war sehr prekärer 
Natur. Jederzeit bestand die theoretische Möglichkeit wenn die 
elsaß-lothringische Gesetzgebung Wege gehen wollte, die den In- 
tentionen der verbündeten Regierungen nicht entsprachen, das 
staatliche „Eigenleben* illusorisch zu machen, den Willen des 
Reiches zur Geltung zu bringen. Das ist jetzt rein theoretisch 
betrachtet nicht mehr möglich. Ein Eingriff in die Materien die 
den Einzelstaaten zur autonomen Regelung überlassen sind, ist 
von jetzt an nur unter denselben Voraussetzungen möglich, unter 
denen er auch bei den Einzelstaaten gegeben wäre, z. B. im Wege 
des verfassungsändernden Gesetzes nach Art. 78 Abs. 1 RV. durch 
Erweiterung der Reichskompetenz oder eventl. nach Art. 76 Abs. II 
RV. Es ist also diese gesetzliche Regelung bedeutend mehr als 
der Reichskanzler in seiner Rede vom 23. Mai 1911 ausführte ®®: 
„So hoch die Schaffung eines neuen reichsländischen gesetz- 
gebenden Organes als’ Bestandteil einer größeren Autonomie 
der Reichslande geschätzt werden muß, wenn Sie hier von 
  
  
®° Stenogr. Bericht 182. Sitzung S. 7039 f.
	        
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