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dem Sinne des Reichsgesetzes entsprechen dürfte. Zur Zeit des
Inkrafttretens der Reichsjustizgesetze konnte den hamburgischen
ordentlichen Gerichten die ihnen zustehende Verwaltungsgerichts-
barkeit unbedenklich belassen werden, da bei der Einfachheit der
größtenteils von Laien besorgten hamburgischen Verwaltung Pro-
zesse über behördliche Verfügungen nicht sehr häufig waren.
Nachdem jedoch in den letzten Jahrzehnten der Verwaltungs-
organismus komplizierter geworden und die Zahl der Verwaltungs-
streitsachen so angewachsen ist, daß sie einem Spezialgerichts-
hof ausreichende Beschäftigung gewähren, ist die Verwendung
der ordentlichen Gerichte als Verwaltungsgerichte dem Reichs-
gesetzgeber gegenüber kaum länger zu verantworten und die Ein-
führung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem
Vorgang der meisten anderen deutschen Staaten geboten.
Hinzu kommt, daß über die rechtlichen Grundlagen
des gegenwärtigen Verfahrens die größte Unklarheit und Un-
sicherheit herrscht.
Einmal besteht über die rechtliche Natur der im $ 24
Abs. 2 des Verhältnisgesetzes bezeichneten Streitigkeiten eine
grundsätzliche Meinungsverschiedenheit. Nach einer seit alters-
her in Hamburg bestehenden Auffassung, die noch in den früheren
privatrechtlichen Anschauungen wurzelt, handelt es sich hier um
„bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von $13
GVG. und $ 3 EGZPO. Diese Ansicht ist neuerdings, nament-
lich von Hartmann (Der vierte Abschnitt des hamburgischen
Verhältnisgesetzes, Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1908 S. 269 ff) mit
guten Gründen bekämpft worden.
Zunächst gehören diese Streitigkeiten ihrer Natur nicht dem
bürgerlichen Rechte an, da sie nicht privatrechtliche Ansprüche,
sondern die Rechtmäßigkeit behördlicher Verfügungen zum Ge-
genstande haben (vgl. LABAND, Reichsstaatsrecht, 4. Aufl., Bd. III,
S. 357 fg.; SARWEY, Das öffentliche Recht und die Verwaltungs-
rechtspflege, S. 94 fg.; JELLINEK, System der subjektiven öffent-