Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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dem Sinne des Reichsgesetzes entsprechen dürfte. Zur Zeit des 
Inkrafttretens der Reichsjustizgesetze konnte den hamburgischen 
ordentlichen Gerichten die ihnen zustehende Verwaltungsgerichts- 
barkeit unbedenklich belassen werden, da bei der Einfachheit der 
größtenteils von Laien besorgten hamburgischen Verwaltung Pro- 
zesse über behördliche Verfügungen nicht sehr häufig waren. 
Nachdem jedoch in den letzten Jahrzehnten der Verwaltungs- 
organismus komplizierter geworden und die Zahl der Verwaltungs- 
streitsachen so angewachsen ist, daß sie einem Spezialgerichts- 
hof ausreichende Beschäftigung gewähren, ist die Verwendung 
der ordentlichen Gerichte als Verwaltungsgerichte dem Reichs- 
gesetzgeber gegenüber kaum länger zu verantworten und die Ein- 
führung einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit nach dem 
Vorgang der meisten anderen deutschen Staaten geboten. 
Hinzu kommt, daß über die rechtlichen Grundlagen 
des gegenwärtigen Verfahrens die größte Unklarheit und Un- 
sicherheit herrscht. 
Einmal besteht über die rechtliche Natur der im $ 24 
Abs. 2 des Verhältnisgesetzes bezeichneten Streitigkeiten eine 
grundsätzliche Meinungsverschiedenheit. Nach einer seit alters- 
her in Hamburg bestehenden Auffassung, die noch in den früheren 
privatrechtlichen Anschauungen wurzelt, handelt es sich hier um 
„bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ im Sinne von $13 
GVG. und $ 3 EGZPO. Diese Ansicht ist neuerdings, nament- 
lich von Hartmann (Der vierte Abschnitt des hamburgischen 
Verhältnisgesetzes, Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1908 S. 269 ff) mit 
guten Gründen bekämpft worden. 
Zunächst gehören diese Streitigkeiten ihrer Natur nicht dem 
bürgerlichen Rechte an, da sie nicht privatrechtliche Ansprüche, 
sondern die Rechtmäßigkeit behördlicher Verfügungen zum Ge- 
genstande haben (vgl. LABAND, Reichsstaatsrecht, 4. Aufl., Bd. III, 
S. 357 fg.; SARWEY, Das öffentliche Recht und die Verwaltungs- 
rechtspflege, S. 94 fg.; JELLINEK, System der subjektiven öffent-
	        
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