Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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lichen Rechte, 2. Aufl., S. 63; OTTO MAYER, VerwR., Ba.], 
S. 213 fg.; Bd. II, S. 192; HARTMANN, Hans. Ger.-Ztg. Beiblatt 
1908, S. 269 fg.; Beiblatt 1912, S. 49 fg.; vgl. auch RG. in JW. 
1911, S. 461, Nr. 39). Gleichwohl besteht in Hamburg noch 
vielfach die Ansicht, daß beispielsweise Klagen auf Aufhebung 
einer Polizeiverfügung bürgerliche Rechtsstreitigkeiten seien. 
Ebenso sind Steuerprozesse ausschließlich öffentliche und keine 
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, denn sie betreffen nicht einen 
privatrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung eines Steuerbetrags, 
sondern die Rechtmäßigkeit der Veranlagung, also eines staat- 
lichen Hoheitsaktes.. Das Reichsgericht hat seine wiederholt ver- 
tretene Auffassung, daß alle Prozesse vermögensrechtlichen In- 
halts bürgerliche Rechtsstreitigkeiten seien, niemals konsequent 
durchgeführt (z. B. Bd. 25, 306; 27, 179; 28, 15; 32, 347; 60, 
393; 62, 196; 67, 403; 70, 398), und namentlieh in der letzten 
Zeit mehrfach durchbrochen (JW. 1911, S. 461 Nr. 39; S. 593 
Nr. 45; S. 720 Nr. 26; vgl. auch HARTMANN, DJZ. 1911, S. 1490 
und Hans. Ger.-Ztg. Beibl. 1912, S. 49). Der Landesgesetzgeber 
ist auch nicht etwa befugt, bestimmte Rechtsstreitigkeiten einfach 
zu bürgerlichen zu erklären, sondern er vermag lediglich ein 
Rechtsverhältnis, das seiner Regelung vorbehalten ist, nach Be- 
lieben privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu gestalten (LA- 
BAND, Staatsrecht III, S. 358; HARTMANN, Hans. Ger.-Ztg. Bei- 
blatt 1912, S. 50). Ebensowenig werden Öffentliche Rechtsstrei- 
tigkeiten dadurch zu bürgerlichen, daß sie gemäß $ 4 EGGVG. 
durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten überwiesen sind, 
da sonst diese Vorschrift überflüssig wäre. 
Daß dieses auch die Auffassung des Verhältnisgesetzes ist, er- 
gibt dessen Entstehungsgeschichte. Der $ 1 der Appel- 
labilitätsverordnung vom 7. Juli 1820 schloß von der Zuständig- 
keit der Gerichte alle Streitigkeiten in öffentlichen Sachen aus, ins- 
besondere solche über Verfügungen von Beamten, weil sie „ihrer 
Natur nach“ nicht als privatrechtliche Streitigkeiten angesehen
	        
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