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werden könnten, so daß damals die Anfechtung behördlicher Ver-
fügungen im Klagewege selbst dann nicht möglich war, wenn sie
eine Verletzung von Privatrechten enthielten. Erst der, später
in Art. 89 der Verfassung aufgenommene $ 4 des provisorischen
Gesetzes vom 12. August 1859 gab für diese Fälle die gericht-
liche Klage. Der im Jahre 1862 ausgearbeitete erste Entwurf
des Verhältnisgesetzes hielt die privatrechtlichen Streitigkeiten
und die sonstigen Fälle, in denen eine Verwaltungsbehörde ge-
richtlich belangt werden konnte, noch genau auseinander; jene
waren in dem ersten Abschnitt unter der Ueberschrift „Verhältnis
der Verwaltung zur Zivilrechtspflege* geregelt, während der vierte
Abschnitt die „Anfechtung von Verwaltungshandlungen vor den
Gerichten“ behandelte. Das Gesetz selbst faßt beide Arten von
Streitigkeiten in einem Paragraphen zusammen, unterscheidet
aber immer noch scharf zwischen den „kontraktlichen oder an-
deren zivilrechtlichen Verhältnissen“ (Abs. 1) und der Klage wegen
„ Verfügungen oder Maßregeln von Verwaltungsbehörden“ (Abs. 2).
Abs. 1 betrifft also die privatrechtlichen, Abs. 2 die öffentlich-
rechtlichen Streitigkeiten (HARTMANN, Hans. Ger.-Ztg. Beiblatt
1908, S. 269 fg.).
Außerdem wären, falls es sich hier um bürgerliche Rechts-
streitigkeiten handelte, die gesamten Sondervorschriften
des vierten Abschnitts über das Verfahren ($ 25 über die vor-
gängige Erledigung des Reklamationsverfahrens, $ 26 Abs. 2 über
die achtwöchige Präklusivfrist, 8 27 Abs. 2 über das Verbot einst-
weiliger Verfügungen und der vorläufigen Vollstreekbarkeit, $ 28
über die Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen und $ 29
über die Verbindung der Entschädigungsklage mit der Klage auf
Abhilfe) gemäß $ 14 Abs. 1EGZPOungültig (HARTMANN a. a. 0.
S. 270). Das haben aber die Gerichte niemals angenommen.
Das Reichsgericht leitet den bürgerlich-rechtlichen
Charakter der in $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes bezeichneten
Rechtsstreitigkeiten aus $ 70 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-