Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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werden könnten, so daß damals die Anfechtung behördlicher Ver- 
fügungen im Klagewege selbst dann nicht möglich war, wenn sie 
eine Verletzung von Privatrechten enthielten. Erst der, später 
in Art. 89 der Verfassung aufgenommene $ 4 des provisorischen 
Gesetzes vom 12. August 1859 gab für diese Fälle die gericht- 
liche Klage. Der im Jahre 1862 ausgearbeitete erste Entwurf 
des Verhältnisgesetzes hielt die privatrechtlichen Streitigkeiten 
und die sonstigen Fälle, in denen eine Verwaltungsbehörde ge- 
richtlich belangt werden konnte, noch genau auseinander; jene 
waren in dem ersten Abschnitt unter der Ueberschrift „Verhältnis 
der Verwaltung zur Zivilrechtspflege* geregelt, während der vierte 
Abschnitt die „Anfechtung von Verwaltungshandlungen vor den 
Gerichten“ behandelte. Das Gesetz selbst faßt beide Arten von 
Streitigkeiten in einem Paragraphen zusammen, unterscheidet 
aber immer noch scharf zwischen den „kontraktlichen oder an- 
deren zivilrechtlichen Verhältnissen“ (Abs. 1) und der Klage wegen 
„ Verfügungen oder Maßregeln von Verwaltungsbehörden“ (Abs. 2). 
Abs. 1 betrifft also die privatrechtlichen, Abs. 2 die öffentlich- 
rechtlichen Streitigkeiten (HARTMANN, Hans. Ger.-Ztg. Beiblatt 
1908, S. 269 fg.). 
Außerdem wären, falls es sich hier um bürgerliche Rechts- 
streitigkeiten handelte, die gesamten Sondervorschriften 
des vierten Abschnitts über das Verfahren ($ 25 über die vor- 
gängige Erledigung des Reklamationsverfahrens, $ 26 Abs. 2 über 
die achtwöchige Präklusivfrist, 8 27 Abs. 2 über das Verbot einst- 
weiliger Verfügungen und der vorläufigen Vollstreekbarkeit, $ 28 
über die Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen und $ 29 
über die Verbindung der Entschädigungsklage mit der Klage auf 
Abhilfe) gemäß $ 14 Abs. 1EGZPOungültig (HARTMANN a. a. 0. 
S. 270). Das haben aber die Gerichte niemals angenommen. 
Das Reichsgericht leitet den bürgerlich-rechtlichen 
Charakter der in $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes bezeichneten 
Rechtsstreitigkeiten aus $ 70 Abs. 3 des Gerichtsverfassungs-
	        
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