Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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wir jetzt eingestehen, dab nicht das ganze Gründungs- 
werk völkerrechtlich durchgeführt wurde. 
Mit der Publikation der Verfassung in den Einzelstaaten 
ist die eingegangene Vereinbarung erfüllt; damit hat die An- 
wendung des Völkerrechts ihr Ende erreicht. Aber damitist 
der Nordd. Bund rechtlich noch nicht geschaf- 
fen; mithin haben wir seine Gründung ebenfalls 
noch nicht juristisch erklärt. Das ist über- 
haupt nicht möglich. 
Daß das völkerrechtliche Verhältnis, wie es zwischen den 
deutschen Einzelstaaten bis zum 1. Juli 1867 bestand, von diesem 
Datum an ein staatsrechtliches ward, das ist eine Tatsache; 
der Uebergang entzieht sich einer juristischen Kon- 
struktion. 
Zwischen den Publikationen der Verfassung in den Einzel- 
staaten und dem Inslebentreten des Bundes klafft eine 
Lücke; nicht etwa bloß eine zeitliche, sondern vor allem eine 
Juristische. Es ist hier ein rechtliches Vakuum 
vorhanden, was alle die Autoren, deren Theorien wir darstellten, 
gefühlt, bezw. direkt angedeutet oder ausgesprochen haben. 
Zur Ueberbrückung dieser juristischen Kluft bei der Staaten- 
gründung hat man die Person des Gesetzgebers fingiert, der den 
Staat habe entstehen lassen, auch ein natürliches Staatsrecht 
herbeigezogen (A. AFFOLTER), weil das positive Recht keine Er- 
klärung geben kann. 
Eine Fiktion ist auch, wenn man den Bundesstaat durch 
das Tätigwerden eines Organs von ihm entstehen oder werden 
läßt (L. Le FÜR und seine Gefolgsleute). Das ist schon logisch 
unmöglich. Von einem Organ eines Staates, wie überhaupt jedes 
Personenverbandes, kann man nur dann reden, wenn ein solcher 
rechtlich bereits vorhanden und nachdem seine Ver- 
fassung zu Recht geworden ist. Ein Organ eines Staates 
kann als solches unmöglich seinen Staat ins Leben treten 
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