Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Anwendung der Verhandlungsmaxime und die unbeschränkte 
Oeffentlichkeit des Verfahrens, letztere vor allem für Steuerpro- 
zesse, hier durchaus ungeeignet (HARTMANN, HansGerZtg. Beibl. 
1908 S. 271, 272). 
Hieraus ergibt sich ferner, daß das jetzige Verfahren, wonach 
in den auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes beruhenden Pro- 
zessen das Hanseatische Oberlandesgericht in der 
Berufungsinstanz und das Reichsgericht in der 
Revisionsinstanz zu entscheiden pflegt, auf einer sehr un- 
sicheren rechtliehen Grundlage beruht (HARTMANN, DJZ. 1908 
S. 729, HansGerZtg. Beibl. 1908 S. 271). Das Oberlandesgericht 
sowohl wie das Reichsgericht sind kraft Reichsrechts nur zustän- 
dginbürgerlichen Recehtsstreitigkeiten ($$123,!, 
135 GVG.), um die es sich hier aber nicht handelt. Die Ent- 
scheidung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten kann 
nach $ 4 EGGVG. durch die Landesgesetzgebung nur den Lan- 
desbehörden übertragen werden, und das ist weder das Reichs- 
gericht noch das Hanseatische Oberlandesgericht. Ob sich aus 
der Uebereinkunft betreffend das Hanseatische Oberlandesgericht 
vom 22. Mai 1908 (Amtsbl. 1908 S. 631) die Zuständigkeit dieses 
Gerichts in den auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes beruhen- 
den Streitsachen ableiten läßt, ist zum mindesten zweifelhaft 
(HARTMANN, HansGerZtg. Beibl. 1908, S. 271, 272 1912 S. 50, 51). 
Die Uebereinkunft zählt im $ 37 diejenigen Gegenstände, die dem 
Öberlandesgerichte durch die Gesetzgebung der vertragschließenden 
Staaten übertragen werden dürfen, einzeln und erschöpfend auf. 
und hierunter fehlen die im $ 24 Abs. 2 des hamburgischen Ver- 
hältnisgesetzes genannten Streitigkeiten. Das Hanseatische Ober- 
landesgericht hat gleichwohl in einem Prozesse gegen die Polizei- 
behörde den von dieser Behörde aus den vorstehenden Erwägun- 
gen erhobenen Einwand der Unzulässigkeit der Berufung zurück- 
gewiesen und seine Zuständigkeit in derartigen Streitsachen damit 
begründet, daß „man“ (!) diese Streitigkeiten „allseitig“ als solche
	        
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