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Anwendung der Verhandlungsmaxime und die unbeschränkte
Oeffentlichkeit des Verfahrens, letztere vor allem für Steuerpro-
zesse, hier durchaus ungeeignet (HARTMANN, HansGerZtg. Beibl.
1908 S. 271, 272).
Hieraus ergibt sich ferner, daß das jetzige Verfahren, wonach
in den auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes beruhenden Pro-
zessen das Hanseatische Oberlandesgericht in der
Berufungsinstanz und das Reichsgericht in der
Revisionsinstanz zu entscheiden pflegt, auf einer sehr un-
sicheren rechtliehen Grundlage beruht (HARTMANN, DJZ. 1908
S. 729, HansGerZtg. Beibl. 1908 S. 271). Das Oberlandesgericht
sowohl wie das Reichsgericht sind kraft Reichsrechts nur zustän-
dginbürgerlichen Recehtsstreitigkeiten ($$123,!,
135 GVG.), um die es sich hier aber nicht handelt. Die Ent-
scheidung von öffentlichrechtlichen Streitigkeiten kann
nach $ 4 EGGVG. durch die Landesgesetzgebung nur den Lan-
desbehörden übertragen werden, und das ist weder das Reichs-
gericht noch das Hanseatische Oberlandesgericht. Ob sich aus
der Uebereinkunft betreffend das Hanseatische Oberlandesgericht
vom 22. Mai 1908 (Amtsbl. 1908 S. 631) die Zuständigkeit dieses
Gerichts in den auf $ 24 Abs. 2 des Verhältnisgesetzes beruhen-
den Streitsachen ableiten läßt, ist zum mindesten zweifelhaft
(HARTMANN, HansGerZtg. Beibl. 1908, S. 271, 272 1912 S. 50, 51).
Die Uebereinkunft zählt im $ 37 diejenigen Gegenstände, die dem
Öberlandesgerichte durch die Gesetzgebung der vertragschließenden
Staaten übertragen werden dürfen, einzeln und erschöpfend auf.
und hierunter fehlen die im $ 24 Abs. 2 des hamburgischen Ver-
hältnisgesetzes genannten Streitigkeiten. Das Hanseatische Ober-
landesgericht hat gleichwohl in einem Prozesse gegen die Polizei-
behörde den von dieser Behörde aus den vorstehenden Erwägun-
gen erhobenen Einwand der Unzulässigkeit der Berufung zurück-
gewiesen und seine Zuständigkeit in derartigen Streitsachen damit
begründet, daß „man“ (!) diese Streitigkeiten „allseitig“ als solche