18 —
wenn sie von der Behörde ausdrücklich übernommen ist ($ 31 des
Verhältnisgesetzes); im übrigen haftet der Staat für die Beamten
nur in Ausnalımefällen (z. B. für die Grundbuch- und Hinter-
legungsbeamten). Die Bürgerschaft hat am 3. März 1909 den
Senat um Vorlage eines Gesetzentwurfs ersucht, in dem allgemein
die Haftung des Staates für amtliches Verschulden seiner Beam-
ten geregelt wird. Der Senat hat diesem Wunsche erst in Ver-
bindung mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit ent-
sprechen können.
Diese Ausführungen zeigen, daß der gegenwärtige Zustand
mit seinen unsicheren rechtlichen Grundlagen und seinen zahl-
reichen, empfindlichen Lücken dringend einer durchgreifenden Re-
form bedarf, und die Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit
zur Notwendigkeit werden läßt.
Die Schaffung eines Spezialgerichts für streitige Verwaltungs-
sachen ist aber noch aus einem anderen Grunde erwünscht,
der nicht besser dargelegt werden kann, als mit den Worten des
bürgerschaftlichen Ausschusses zur Prüfung des Baupolizeigesetz-
entwurfs, der in seinem vierten Bericht (Ausschuß-Berichte 1906
Nr. 12 8.5) sagt: „Der Gedanke, daß keine andere Instanz in
ebenso vollkommener Weise wie die ordentlichen Gerichte Rechts-
schutz zu leisten vermöchte, mag unter den Verhältnissen einer
jetzt vergangenen Zeit richtig gewesen sein; jener Gedanke ist
heutzutage nicht mehr zutreffend. Die Staatsverwaltung ist un-
endlich viel komplizierter geworden als früher, und das Verwal-
tungsrecht umfaßt in der Gegenwart ein gewaltiges, schwer über-
sichtliches Gebiet. Wer in der Jetztzeit in Verwaltungssachen
Recht zu sprechen hat, muß, wenn er seiner Aufgabe gerecht
werden soll, eine besondere Schulung genossen haben, er muß
sich eine gründliche Kenntnis der wesentlichsten Verwaltungsge-
biete angeeignet haben. Für die Mehrzahl der an den ordent-
lichen Gerichten beschäftigten Richter ist es unmöglich, eine der-
artige Vertrautheit mit den Verhältnissen der Verwaltung zu er-