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langen. Das rapide Anwachsen der Rechtsgebiete, welche die
Richter beherrschen sollen, schließt für die meisten eine intensive
Beschäftigung mit dem Wissensgebiete der Verwaltung aus. Auch
die angestrengteste Bemühung, sich für den Einzelfall in die be-
treffende Materie zu vertiefen, wird nicht imstande sein, dem
Riehter, der in der Regel nur mit privatrechtlichen Streitigkeiten
oder Strafsachen beschäftigt ist und nur hin und wieder mit einer
"Streitsache aus dem Gebiete der Verwaltung befaßt wird, die
fehlende allgemeine Vertrautheit mit den Verhältnissen der Ver-
waltung zu ersetzen. Der Ausschuß hält es daher für dringend
wünschenswert, daß, wie es in zahlreichen anderen Staaten ge-
schehen ist, so auch in Hamburg die Anschauung zur Herrschaft
gelange, daß die Rechtsprechung in Verwaltungssachen besonders
geregelt und als höchster Instanz einem besonderen Verwaltungs-
gericht anvertraut werden muß.“
Auch bei anderen Gelegenheiten hat die Bürgerschaft
wiederholt dem Wunsche nach Einführung eines Verwaltungs-
gerichts lebhaften Ausdruck gegeben (Ausschuß-Ber. 1906 Nr. 35
S. 21; Sten. Ber. 1907 8. 949).
Der Senat hat dem allseitigen Verlangen dadurch ent-
sprochen, daß er am 12. Dezember 1910 der Bürgerschaft den
Entwurf eines Gesetzes über Verwaltungsgerichts-
barkeit und eines Einführungsgesetzes vorgelegt hat.
B. Der Entwurf.
a) Der Entwurf des Gesetzes über Verwaltungs-
gerichtsbarkeit, das kürzer als „Verwaltungsge-
richtsgesetz“ bezeichnet werden könnte, zerfällt in fünf Ab-
schnitte: I. Verwaltungsgerichtshof (88 1 bis 29), II. Zuständigkeit
(85 30 bis 46), III. Verfahren ($$ 47 bis 81), IV. Entscheidung
von Zuständigkeitsstreitigkeiten ($$ 82 bis 94) und V. Kosten
(8$ 95 bis 113).
l. Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsge-
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