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Die Abhandlung wird sich zunächst mit dem Betriebsrecht,
seiner Grundlage und juristischen Natur, und sodann mit den an
die Betriebsausübung sich anknüpfenden Rechtsbeziehungen zu
beschäftigen haben.
Zweites Stück.
Das Betriebsrecht.
I. Die Bedeutung der Konzession als Grundlage des
Betriebsrechts.
52. A. Woraufgründetsich die Notwendigkeit
der Konzession?
Daß derjenige, welcher ein Werk zur Erzeugung und Ver-
wertung von Elektrizität begründen oder betreiben will, hierzu
der „obrigkeitlichen Konzession“ bedarf, ist als allgemein gül-
tiges Erfordernis wohl allgemein bekannt. Fast ebenso allgemein,
wie die Kenntnis von dieser Tatsache, dürfte aber die Unklarheit
sein, welche über die juristische Bedeutung dieser sogenannten
Konzession herrscht. Denn für ihr Wesen läßt sich aus ihrem
Namen „Konzession“ so gut wie gar nichts schließen; wird doch
diese Bezeichnung in so verschiedenem Sinn und in so verworrener
Weise gebraucht!”. Da es sich nun hier um nichts weniger als
die rechtliche Voraussetzung aller Elektrizitätswerke zu handeln
scheint, so muß an allererster Stelle über die Natur dieser Kon-
zession Aufschluß geschaffen werden!‘. Ihr Wesen wird wohl
15 Vgl. O. MAyERr, Deutsches Verwaltungsrecht Bd. 2 S. 138.
ı* Hierbei wird eine gewisse Ausführlichkeit nicht zu vermeiden sein
(vgl. 88 2—4), da es sich um die Klarstellung der für diese Abhandlung