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zession versehen ins Leben treten läßt? Die Antwort ergibt sich
ohne Schwierigkeit bei Berücksichtigung der Tatsache, daß, wenn
ein rein privates Elektrizitätswerk angenommen wird, welches auf
eigenem Grund und Boden und lediglich zur Stromverwertung auf
diesem und in eigenem Betrieb errichtet ist, somit ein Unter-
nehmen, wie es in der Praxis kaum vorkommt, dieses der staat-
lichen Konzession nicht bedarf. Nur also, wenn dasvom
Staat zu wahrende Öffentliche Interesse bei
der Errichtung einer EBlektrizitätszentrale
darin gelegen ist, daß diese das „öffentliche
Gut“? in irgend einer Weise berührt, erweist
sich jene staatliche Konzession alsnotwendig
und wird auch überall mit Grund verlangt. Denn das Gut!?, das
der Staat der Erfüllung seiner Zwecke gewidmet hat, ist ihm
wichtig, und, wo es auf dem Spiele steht, muß er ein ent-
scheidendes Wort mitzureden haben.
Damit dürfte es zur Genüge aufgeklärt sein, worauf der
Grundsatz: „Kein Elektrizitätswerk ohne obrigkeitliche Konzes-
sion“ beruht, und welchem Umstand er seine rechtlich bindende
Bedeutung verdankt. Hiermit aber ist auch der erste wichtige
Schritt zur Beantwortung der Frage nach der juristischen Bedeu-
tung der sogenannten „Konzession“ getan.
Wenn nunmehr an diese selbst herangetreten wird, so soll
zunächst in dem für Elsaß-Lothringen wichtigen französischen
Recht, das eine so ausgebildete Lehre von „öffentlichen Arbeiten“
und „öffentlichen Anstalten“ aufweist, ganz im allgemeinen danach
geforscht werden, welche Rechtsbegriffe für die sogenannte Kon-
zession in Betracht kommen können. Hierauf erst wird darüber
entschieden werden können, welchem der vorgefundenen Begriffe
ı# Der Begriff „öffentliches Gut“ wird hier im allerweitesten Sinn ge-
braucht (auch „öffentliche Anstalt“ umfassend) unter bewußter Vermeidung
einer eingehenderen Deutlichkeit, da eine solche hier nicht geboten ist
und erst unten gegeben wird.