Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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zession versehen ins Leben treten läßt? Die Antwort ergibt sich 
ohne Schwierigkeit bei Berücksichtigung der Tatsache, daß, wenn 
ein rein privates Elektrizitätswerk angenommen wird, welches auf 
eigenem Grund und Boden und lediglich zur Stromverwertung auf 
diesem und in eigenem Betrieb errichtet ist, somit ein Unter- 
nehmen, wie es in der Praxis kaum vorkommt, dieses der staat- 
lichen Konzession nicht bedarf. Nur also, wenn dasvom 
Staat zu wahrende Öffentliche Interesse bei 
der Errichtung einer EBlektrizitätszentrale 
darin gelegen ist, daß diese das „öffentliche 
Gut“? in irgend einer Weise berührt, erweist 
sich jene staatliche Konzession alsnotwendig 
und wird auch überall mit Grund verlangt. Denn das Gut!?, das 
der Staat der Erfüllung seiner Zwecke gewidmet hat, ist ihm 
wichtig, und, wo es auf dem Spiele steht, muß er ein ent- 
scheidendes Wort mitzureden haben. 
Damit dürfte es zur Genüge aufgeklärt sein, worauf der 
Grundsatz: „Kein Elektrizitätswerk ohne obrigkeitliche Konzes- 
sion“ beruht, und welchem Umstand er seine rechtlich bindende 
Bedeutung verdankt. Hiermit aber ist auch der erste wichtige 
Schritt zur Beantwortung der Frage nach der juristischen Bedeu- 
tung der sogenannten „Konzession“ getan. 
Wenn nunmehr an diese selbst herangetreten wird, so soll 
zunächst in dem für Elsaß-Lothringen wichtigen französischen 
Recht, das eine so ausgebildete Lehre von „öffentlichen Arbeiten“ 
und „öffentlichen Anstalten“ aufweist, ganz im allgemeinen danach 
geforscht werden, welche Rechtsbegriffe für die sogenannte Kon- 
zession in Betracht kommen können. Hierauf erst wird darüber 
entschieden werden können, welchem der vorgefundenen Begriffe 
ı# Der Begriff „öffentliches Gut“ wird hier im allerweitesten Sinn ge- 
braucht (auch „öffentliche Anstalt“ umfassend) unter bewußter Vermeidung 
einer eingehenderen Deutlichkeit, da eine solche hier nicht geboten ist 
und erst unten gegeben wird.
	        
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