— 250 —
die von uns gemeinte Konzession unterzuordnen ist. Alsdann
wird, durch die damit geleistete Vorarbeit erleichtert, die gleiche
Untersuchung für das deutsche Verwaltungsrecht angestellt werden.
83. B. Die Konzession von Elektrizitätswerken
im französisch-elsaß-lothringischen Recht.
1. Im Allgemeinen.
Das bereits gewonnene Ergebnis, daß der Staat als Träger
und Hüter „öffentlichen Guts* zu einem Elektrizitätswerk die
Konzession zu erteilen hat, bildet für die Erkenntnis von deren
Rechtsnatur im französischen Recht den Ausgangspunkt. Denn
je nach der Art des durch die Konzession getroffenen „öffent-
lichen Guts“* ergibt sich eine verschiedene Bedeutung des Kon-
zessionsaktes.
Dabei bleibt diesem aber in allen Fällen eines gleich
charakteristisch: das ist dieihm im allgemeinen anhaftende Eigen-
art als „öffentlich-rechtliches Rechtsgeschäft, durch das einem
Einzelnen staatliche Rechte zur Benutzung im eigenen Privat-
interesse überlassen werden“!?.
Der Begriff „öffentliches Gut“ wurde bisher und wird auch
fernerhin im weitesten Sinn gebraucht; es werden darunter ver-
standen, „staatliche Mittel, welehe zur Erfüllung eines gewissen
öffentlichen Zwecks bestimmtsind“ ?°. Diefranzösische Verwaltungs-
rechtslehre spricht in jedem Fall der Vereinigung von persönlichen
oder sächlichen Mitteln des Staats zu einem bestimmten Öffent-
lichen Zweck von einer „öffentlichen Anstalt“, um an diese eine
Reihe rechtlicher Folgeerscheinungen zu knüpfen ?!. Auch die
ı# Vgl. OÖ. MAyEr, Franz. VerwRecht $ 44 aE., S. 294. An dieses für
das französ. Verwaltungsrecht als maßgeblich anzuerkennende, einzig da-
stehende Werk wird sich die folgende Abhandlung in wesentlichen Punkten
anzuschließen haben. PERRIQUET, trav. publ. n. 607.
2 Vgl. O. Mayer, Franz. VerwR. S. 225.
21 Es findet hier allein der von O. MAYER wiedergegebene, für die
Ausführungen dieser Abhandlung sehr wertvolle Begriff („öffentliche An-