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„öffentliche Anstalt“ sprechen wir demnach als „öffentliches
Gut“ an.
Der wiehtigste Fall „öffentlichen Guts* ist natürlich das
„öffentliche Eigentum“, „domaine public“. Dies ist dasjenige
„Eigentum des Staats, das dem öffentlichen Recht unterliegt“.
Unter welchen Voraussetzungen dies aber vorliegt, ist nicht un-
bestritten. Doch braucht hier auf die bestehenden Streitfragen
nicht näher eingegangen zu werden. Es genügt für die Zwecke
dieser Arbeit der Hinweis auf die in $ 44 AG. zum BGB. ent-
haltene gesetzliche Bestimmung °*.
Betrifft nun die zu untersuchende Konzession das öffentliche
Eigentum, so kann dies nur in zwei Formen geschehen: Eintweder
gibt der Konzessionsakt bei Sachen, die dem öffentlichen Gebrauch
gewidmet sind, die natürliche allgemeine Benutzungsbefugnis, die
durch Polizeiverbote beschränkt war, durch Verbotsaufhebung
frei ??; oder er überläßt Stücke des Öffentlichen Eigentums dem
stalt“) Verwertung. Er unterscheidet sich natürlich wesentlich von
dem Rechtsgebilde, welches bei LEONI-MAnDEL (Els.-lothr. VerwR. S. 100
bis 102), KıscH (Els.-lothr. PrivR. S. 152), MoLITOR-STIEVR (Kom. zum AG.
zum BGB. 1912, S. 20£f.) als öffentliche Anstalt bezeichnet, und welches als
eine juristische Person des Öffentlichen Rechts sogar von der elsaß-loth-
ringischen Gesetzgebung in besonderer Weise berücksichtigt wird (vgl.
SS 38, 40 AG. zum BGB., $ 11 AG. z. ZPO., $$ 23,29 AG. z. FGG.). Wenn
hier dem sonach bestehenden Sprachgebrauch zuwider der Ausdruck „öffent-
liche Anstalt“ in dem oben dargelegten weiteren Sinn verwertet wird, so
rechtfertigt sich dies nicht nur aus der Natur der bezeichneten Rechtsge-
staltung, sondern vor allem daraus, daß in dem großen Gebiet des deutschen
Verwaltungsrechts, wo wir einem entsprechenden Institut begegnen werden,
sich terminologische Bedenken der treffenden Bezeichnung „öffentliche An-
stalt“ nicht entgegenstellen, und daß diese deshalb aus Gründen einer ein-
heitlichen Begriffsbenennung überhaupt in dieser Arbeit anzuwenden ist.
Das oben angeführte Werk „MoLITtoR-STIEvE, Kommentar zum els.-lothr.
AG. z. BGB., 1912“ befindet sich zurzeit noch im Druck. Die Entnahme
der Zitate erfolgt mit der gütigen Genehmigung der Herrn Verfasser.
22 Vgl. O. Mayer, Franz. VerwR. S. 227 £f., insbes. 230; MOLITOR-STIEVE,
Kom. zum AG. z. BGB. 1912, Bem. zu $ 44.
23 Es wird hier unter Vermeidung einer Kritik die Auffassung der
Theorie des französischen Verwaltungsrechts wiedergegeben.