Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

— 2351 — 
„öffentliche Anstalt“ sprechen wir demnach als „öffentliches 
Gut“ an. 
Der wiehtigste Fall „öffentlichen Guts* ist natürlich das 
„öffentliche Eigentum“, „domaine public“. Dies ist dasjenige 
„Eigentum des Staats, das dem öffentlichen Recht unterliegt“. 
Unter welchen Voraussetzungen dies aber vorliegt, ist nicht un- 
bestritten. Doch braucht hier auf die bestehenden Streitfragen 
nicht näher eingegangen zu werden. Es genügt für die Zwecke 
dieser Arbeit der Hinweis auf die in $ 44 AG. zum BGB. ent- 
haltene gesetzliche Bestimmung °*. 
Betrifft nun die zu untersuchende Konzession das öffentliche 
Eigentum, so kann dies nur in zwei Formen geschehen: Eintweder 
gibt der Konzessionsakt bei Sachen, die dem öffentlichen Gebrauch 
gewidmet sind, die natürliche allgemeine Benutzungsbefugnis, die 
durch Polizeiverbote beschränkt war, durch Verbotsaufhebung 
frei ??; oder er überläßt Stücke des Öffentlichen Eigentums dem 
stalt“) Verwertung. Er unterscheidet sich natürlich wesentlich von 
dem Rechtsgebilde, welches bei LEONI-MAnDEL (Els.-lothr. VerwR. S. 100 
bis 102), KıscH (Els.-lothr. PrivR. S. 152), MoLITOR-STIEVR (Kom. zum AG. 
zum BGB. 1912, S. 20£f.) als öffentliche Anstalt bezeichnet, und welches als 
eine juristische Person des Öffentlichen Rechts sogar von der elsaß-loth- 
ringischen Gesetzgebung in besonderer Weise berücksichtigt wird (vgl. 
SS 38, 40 AG. zum BGB., $ 11 AG. z. ZPO., $$ 23,29 AG. z. FGG.). Wenn 
hier dem sonach bestehenden Sprachgebrauch zuwider der Ausdruck „öffent- 
liche Anstalt“ in dem oben dargelegten weiteren Sinn verwertet wird, so 
rechtfertigt sich dies nicht nur aus der Natur der bezeichneten Rechtsge- 
staltung, sondern vor allem daraus, daß in dem großen Gebiet des deutschen 
Verwaltungsrechts, wo wir einem entsprechenden Institut begegnen werden, 
sich terminologische Bedenken der treffenden Bezeichnung „öffentliche An- 
stalt“ nicht entgegenstellen, und daß diese deshalb aus Gründen einer ein- 
heitlichen Begriffsbenennung überhaupt in dieser Arbeit anzuwenden ist. 
Das oben angeführte Werk „MoLITtoR-STIEvE, Kommentar zum els.-lothr. 
AG. z. BGB., 1912“ befindet sich zurzeit noch im Druck. Die Entnahme 
der Zitate erfolgt mit der gütigen Genehmigung der Herrn Verfasser. 
22 Vgl. O. Mayer, Franz. VerwR. S. 227 £f., insbes. 230; MOLITOR-STIEVE, 
Kom. zum AG. z. BGB. 1912, Bem. zu $ 44. 
23 Es wird hier unter Vermeidung einer Kritik die Auffassung der 
Theorie des französischen Verwaltungsrechts wiedergegeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.