Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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richtshof, besser „Verwaltungsgericht“ genannt, ist gleich 
den ordentlichen Gerichten ein unabhängiges, nur dem Gesetz 
unterworfenes Gericht, dessen Mitglieder unabsetzbar und unver- 
setzbar sind. 
Eine bemerkenswerte Abweichung des Entwurfs von den 
Gesetzen anderer Bundesstaaten (mit Ausnahme von Oldenburg) 
liegt darin, daß in dem Verwaltungsgerichte neben den vom Senat 
auf Lebenszeit emannten rechtsgelehrten Richtern (dem 
Präsidenten und den Räten) auch ehrenamtlich tätige bürger- 
liche Mitglieder sitzen sollen, die von der Bürgerschaft gewählt 
und von ihr in den gesetzlich festgelegten Fällen entlassen werden. 
Dies entspricht den hamburgischen Anschauungen und der weit- 
gehenden Beteiligung des bürgerlichen Elements an der ham- 
burgischen Staatsverwaltung. Da vorzugsweise solche bürgerliche 
Mitglieder in das Verwaltungsgericht zu wählen sein werden, die 
bereits durch langjährige Tätigkeit in der Bürgerschaft oder in 
Verwaltungsbehörden praktische Kenntnisse und Erfahrungen in 
der Verwaltung erworben haben, so wird dadurch zugleich ein 
erhöhter Sachverstand des Verwaltungsgerichts gewährleistet. Die 
Beteiligung bürgerlicher Mitglieder an der Verwaltungsrecht- 
sprechung bedeutet in dieser Beziehung eine Verbesserung gegen- 
über dem jetzigen Rechtszustand und wird in erheblichem Maße 
dazu beitragen, daß sich das Verwaltungsgericht schnell in gleicher 
Weise das Vertrauen der Bevölkerung wie auch der Behörden 
erwerben wird. Dieser Vorschlag des Senats hat daher allgemeine 
Billigung erfahren. 
Lebhaft bekämpft worden ist dagegen eine allgemeine Be- 
stimmung des Entwurfs, die ebenfalls den Zweck verfolgt, den 
besonderen Sachverstand des Spezialgerichts für Verwaltungssachen 
zu erhöhen, nämlich die Vorschrift, daß mindestens die Hälfte 
der rechtsgelehrten Mitglieder während der letzten drei 
Jahre vor der Ernennung das Amt eines juristischen Be- 
amten deshamburgischen höheren Verwaltungs-
	        
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