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richtshof, besser „Verwaltungsgericht“ genannt, ist gleich
den ordentlichen Gerichten ein unabhängiges, nur dem Gesetz
unterworfenes Gericht, dessen Mitglieder unabsetzbar und unver-
setzbar sind.
Eine bemerkenswerte Abweichung des Entwurfs von den
Gesetzen anderer Bundesstaaten (mit Ausnahme von Oldenburg)
liegt darin, daß in dem Verwaltungsgerichte neben den vom Senat
auf Lebenszeit emannten rechtsgelehrten Richtern (dem
Präsidenten und den Räten) auch ehrenamtlich tätige bürger-
liche Mitglieder sitzen sollen, die von der Bürgerschaft gewählt
und von ihr in den gesetzlich festgelegten Fällen entlassen werden.
Dies entspricht den hamburgischen Anschauungen und der weit-
gehenden Beteiligung des bürgerlichen Elements an der ham-
burgischen Staatsverwaltung. Da vorzugsweise solche bürgerliche
Mitglieder in das Verwaltungsgericht zu wählen sein werden, die
bereits durch langjährige Tätigkeit in der Bürgerschaft oder in
Verwaltungsbehörden praktische Kenntnisse und Erfahrungen in
der Verwaltung erworben haben, so wird dadurch zugleich ein
erhöhter Sachverstand des Verwaltungsgerichts gewährleistet. Die
Beteiligung bürgerlicher Mitglieder an der Verwaltungsrecht-
sprechung bedeutet in dieser Beziehung eine Verbesserung gegen-
über dem jetzigen Rechtszustand und wird in erheblichem Maße
dazu beitragen, daß sich das Verwaltungsgericht schnell in gleicher
Weise das Vertrauen der Bevölkerung wie auch der Behörden
erwerben wird. Dieser Vorschlag des Senats hat daher allgemeine
Billigung erfahren.
Lebhaft bekämpft worden ist dagegen eine allgemeine Be-
stimmung des Entwurfs, die ebenfalls den Zweck verfolgt, den
besonderen Sachverstand des Spezialgerichts für Verwaltungssachen
zu erhöhen, nämlich die Vorschrift, daß mindestens die Hälfte
der rechtsgelehrten Mitglieder während der letzten drei
Jahre vor der Ernennung das Amt eines juristischen Be-
amten deshamburgischen höheren Verwaltungs-