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dienstes bekleidet haben muß. Es wurde hiergegen das Be-
denken geltend gemacht, daß der ehemalige Verwaltungsbeamte
noch zu sehr in den einseitigen Anschauungen der Verwaltung
befangen sei, als daß er objektiv urteilen könne, und daß es
ihm außerdem an praktischer Uebung in der Rechtsprechung
fehle. Beide Bedenken erscheinen nicht begründet. Die in das
Gericht eintretenden Verwaltungsbeamten sollen nach dem Ent-
wurf aus der Verwaltung völlig ausscheiden und die Stellung un-
abhängiger, nur dem Gesetz unterworfener Richter erlangen. Da-
mit verlieren sie jedes Interesse daran, zugunsten der Verwaltung
zu entscheiden; die genauere Kenntnis des Verwaltungsrechts und
der Verwaltungspraxis befähigt sie vielmehr gerade umgekehrt
zu einer besonders strengen Kritik behördlicher Maßnahmen. Die
Uebung in der Rechtsprechung wird sich der zum Mitglied des
Verwaltungsgeriehts ernannte Verwaltungsbeamte ebenso bald an-
eignen, wie der aus dem Anwaltsstand oder aus der Staatsan-
waltschaft hervorgegangene Richter. Außerdem übt der Ver-
waltungsbeamte bereits in der Verwaltung bei der Erstattung von
Rechtsgutachten, bei der Vorbereitung behördlicher Entscheidungen
und vor allem bei der Mitwirkung in den behördlichen Rechts-
mittelinstanzen eine Tätigkeit aus, die derjenigen des Richters
sehr ähnlich ist. Die im Entwurfe vorgeschlagene Zusammen-
setzung des Verwaltungsgerichts aus den verschiedenen in Betracht
kommenden Kreisen — Mitgliedern der ordentlichen Gerichte,
Verwaltungsbeamten und in der Verwaltung bewanderten Laien —
muß vielmehr als sehr glücklich bezeichnet werden.
Als erkennendes Gericht entscheidet das Gericht im
Verwaltungsstreitverfahren ebenso wie das Oberlandesgericht in
der Besetzung von fünf Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzen-
den; von den Beisitzern müssen je zwei den Räten und den bür-
gerlichen Mitgliedern angehören. Bei Entscheidungen, die ohne
mündliche Verhandlung erfolgen, ist die Mitwirkung der bürger-
lichen Mitglieder nicht gefordert, da diese Entscheidungen in der