Regel von geringerer Bedeutung sind und die bürgerlichen Bei-
sitzer durch die Zuziehung auch zu bloß beratenden Sitzungen
ihren Berufsgeschäften zu sehr entzogen werden würden.
Die Vorschriften über die Beratung und Abstimmung,
den Vorsitz und die Geschäftsverteilung, Oeffent-
lichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache
sind im wesentlichen den entsprechenden Bestimmungen des Ge-
richtsverfassungsgesetzes für die ordentlichen Gerichte
nachgebildet.
Eine Besonderheit enthält die Bestimmung, daß in Streitig-
keiten über Entrichtung oder Erstattung von Steuern und
Abgaben auf Antrag einer Partei, deren Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse in der Verhandlung erörtert werden, die
Veffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil
der Verhandlung sowie für die Verkündung ausgeschlossen
werden muß. Das ist eine sehr zweckmäßige Neuerung, die einem
fühlbaren Mangel des gegenwärtigen Verfahrens abhilft. Die
Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse bedeutet
gegenwärtig für manche Personen einen so schwerwiegenden
Nachteil, daß sie vielfach geeignet ist, von der Beschreitung des
Rechtswegs abzuhalten. Wenn die Steuergesetze den Mitgliedern
der Steuerbehörde die strengste Geheimhaltung zur Pflicht machen,
so ist es, soll nicht geradezu der Rechtsschutz für viele Fälle in
Frage gestellt werden, folgerichtig, die Geheimhaltung auch in
dem gerichtlichen Verfahren zu sichern.
IL Zuständigkeit ($$ 30 bis 46). Die Regelung der
Zuständigkeit beruht auf dem richtigen, in der Begründung
mehrfach ausgesprochenen Prinzip, alle Streitigkeiten über öffent-
lichrechtliche Ansprüche, d. h. solche Ansprüche, die im öffent-
lichen Rechte wurzeln, dem Verwaltungsgericht zu überweisen.
In der Aufzählung der einzelnen vor das Verwaltungsgericht ge-
hörenden Streitsachen liegt eine wesentliche Verbesserung gegen-
über dem geltenden Rechte, da gerade die allgemein gehaltene