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bestehende Rechte, jedoch unbeschadet der landesgesetzlichen Vor-
schriften über die Feststellung der Höhe der Entschädigung in
einem besonderen Schätzungsverfahren; es dürfte sich empfehlen,
auch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung dem
Verwaltungsgerichte zu überweisen, da kein Anlaß besteht, hier
das Prinzip der Uebertragung aller öffentlichrechtlichen Streitig-
keiten an das Verwaltungsgericht zu durchbrechen, und die Rechts-
gültigkeit des Schätzungsverfahrens so überaus zweifelhaft ist
(oben 8. 16);
7. Streitigkeiten des öffentlichen Sachenrechts,
insbesondere über den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen,
Wegen, Flüssen, Sielen, über Ansprüche aus Anlieger- und Front-
berechtigungen, über besondere Nutzungen oder Berechtigungen
an öffentlichen Sachen, über Ansprüche aus dem Rechte an einer
Grabstelle, über die Pflicht zur Herstellung oder Unterhaltung
von Strom- und Uferbauten, Deichen, öffentlichen Straßen, Wegen
oder Wasserläufen, über öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten
und Eigentumsbeschränkungen ;
8. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten mit Einschluß der
Geistlichen staatlich anerkannter religiöser Gemeinden über Gehalt,
Pension, Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung;
9. Streitigkeiten über politische Mitgliedschafts-
rechte, nämlich Besitz der Staatsangehörigkeit und des Bürger-
rechts, die Berechtigung und Verpflichtung zum Erwerbe des
Bürgerrechts, die Versagung der. Aufnahme oder Wiederaufnahme
in den Staatsverband, sowie die Verweigerung der Entlassung aus
dem Staatsverbande, die Zugehörigkeit zu einer Landgemeinde,
einem (emeindeverband oder einer öffentlichrechtlichen Interessent-
schaft und die in einer solchen Zugehörigkeit begründeten Rechte
und Verbindlichkeiten;
10. Streitigkeiten . zwischen öffentlichrechtlichen
Verbänden, und zwar