Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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bestehende Rechte, jedoch unbeschadet der landesgesetzlichen Vor- 
schriften über die Feststellung der Höhe der Entschädigung in 
einem besonderen Schätzungsverfahren; es dürfte sich empfehlen, 
auch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung dem 
Verwaltungsgerichte zu überweisen, da kein Anlaß besteht, hier 
das Prinzip der Uebertragung aller öffentlichrechtlichen Streitig- 
keiten an das Verwaltungsgericht zu durchbrechen, und die Rechts- 
gültigkeit des Schätzungsverfahrens so überaus zweifelhaft ist 
(oben 8. 16); 
7. Streitigkeiten des öffentlichen Sachenrechts, 
insbesondere über den Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, 
Wegen, Flüssen, Sielen, über Ansprüche aus Anlieger- und Front- 
berechtigungen, über besondere Nutzungen oder Berechtigungen 
an öffentlichen Sachen, über Ansprüche aus dem Rechte an einer 
Grabstelle, über die Pflicht zur Herstellung oder Unterhaltung 
von Strom- und Uferbauten, Deichen, öffentlichen Straßen, Wegen 
oder Wasserläufen, über öffentlichrechtliche Grunddienstbarkeiten 
und Eigentumsbeschränkungen ; 
8. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis von un- 
mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten mit Einschluß der 
Geistlichen staatlich anerkannter religiöser Gemeinden über Gehalt, 
Pension, Versetzung in den Ruhestand oder Entlassung; 
9. Streitigkeiten über politische Mitgliedschafts- 
rechte, nämlich Besitz der Staatsangehörigkeit und des Bürger- 
rechts, die Berechtigung und Verpflichtung zum Erwerbe des 
Bürgerrechts, die Versagung der. Aufnahme oder Wiederaufnahme 
in den Staatsverband, sowie die Verweigerung der Entlassung aus 
dem Staatsverbande, die Zugehörigkeit zu einer Landgemeinde, 
einem (emeindeverband oder einer öffentlichrechtlichen Interessent- 
schaft und die in einer solchen Zugehörigkeit begründeten Rechte 
und Verbindlichkeiten; 
10. Streitigkeiten . zwischen öffentlichrechtlichen 
Verbänden, und zwar
	        
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