Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

a) zwischen dem Staate, vertreten durch die Landherren- 
schaften, und den Landgemeinden über die Berechtigung 
gewisser Aufsichtsmaßregeln, z. B. eines Einspruchs gegen Ge- 
meindebeschlüsse oder der Versagung der Bestätigung von Sta- 
tutenänderungen, 
b) zwischen Armenverbänden über die Unterstützungs- 
pflieht und die Erstattung von Unterstützungen, 
c) zwischen hamburgischen Gemeinden über die Verpflich- 
tung zur Uebernahme zurückgewiesener Personen auf Grund des 
Freizügigkeitsgesetzes ; 
11. alle im Gesetze nicht besonders aufgeführten 
Fälle, in denen obrigkeitliche, auf das öffentliche Recht ge- 
gründete Verfügungen gemäß Artikel 89 der Verfassung 
wegen Verletzung von Privatrechten angefochten werden können; 
diese Bestimmung ist zur Sicherheit aufgenommen worden, um dem 
Artikel 89 der Verfassung auch für den Fall zu genügen, daß 
sich die Aufzählung der einzelnen Streitigkeiten nicht als erschöpfend 
herausstellen sollte. 
Gegen diese Regelung der Zuständigkeit ist der Einwand 
erhoben worden, daß sie viel zu weit gehe und dem Verwaltungs- 
gerichte Streitigkeiten zuweise (z. B. über Ansprüche gegen die 
Feuerkasse und über Eigentumsbeschränkungen), die sich zwar 
auf das öffentliche Recht gründen, aber im wesentlichen nach 
privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien. Daß häufig 
öffentlichreehtliche Verhältnisse Analogien im Privatrecht haben, 
ist ohne weiteres zuzugeben. Hierbei darf jedoch nicht übersehen 
werden, daß zwischen beiden Gruppen von Fällen der wesentliche 
Unterschied besteht, daß die eine nach öffentlichem Rechte, die 
andere jedoch nach Privatrecht zu entscheiden ist, was vielfach 
trotz äußerer Aehnlichkeit zu einer grundverschiedenen Beurteilung 
führt. 
Namentlich hat man die Ueberweisung der Streitigkeiten über 
Steuern und Stempelabgaben an das Verwaltungsgericht
	        
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