a) zwischen dem Staate, vertreten durch die Landherren-
schaften, und den Landgemeinden über die Berechtigung
gewisser Aufsichtsmaßregeln, z. B. eines Einspruchs gegen Ge-
meindebeschlüsse oder der Versagung der Bestätigung von Sta-
tutenänderungen,
b) zwischen Armenverbänden über die Unterstützungs-
pflieht und die Erstattung von Unterstützungen,
c) zwischen hamburgischen Gemeinden über die Verpflich-
tung zur Uebernahme zurückgewiesener Personen auf Grund des
Freizügigkeitsgesetzes ;
11. alle im Gesetze nicht besonders aufgeführten
Fälle, in denen obrigkeitliche, auf das öffentliche Recht ge-
gründete Verfügungen gemäß Artikel 89 der Verfassung
wegen Verletzung von Privatrechten angefochten werden können;
diese Bestimmung ist zur Sicherheit aufgenommen worden, um dem
Artikel 89 der Verfassung auch für den Fall zu genügen, daß
sich die Aufzählung der einzelnen Streitigkeiten nicht als erschöpfend
herausstellen sollte.
Gegen diese Regelung der Zuständigkeit ist der Einwand
erhoben worden, daß sie viel zu weit gehe und dem Verwaltungs-
gerichte Streitigkeiten zuweise (z. B. über Ansprüche gegen die
Feuerkasse und über Eigentumsbeschränkungen), die sich zwar
auf das öffentliche Recht gründen, aber im wesentlichen nach
privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen seien. Daß häufig
öffentlichreehtliche Verhältnisse Analogien im Privatrecht haben,
ist ohne weiteres zuzugeben. Hierbei darf jedoch nicht übersehen
werden, daß zwischen beiden Gruppen von Fällen der wesentliche
Unterschied besteht, daß die eine nach öffentlichem Rechte, die
andere jedoch nach Privatrecht zu entscheiden ist, was vielfach
trotz äußerer Aehnlichkeit zu einer grundverschiedenen Beurteilung
führt.
Namentlich hat man die Ueberweisung der Streitigkeiten über
Steuern und Stempelabgaben an das Verwaltungsgericht