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praktischen Bedürfnis, als das Verwaltungsstreitverfahren ein-
facher, schneller und billiger ist, als der ordentliche Rechtsweg.
Daß heutzutage ein Steuerprozeß wegen einiger Mark durch drei,
mit Einschluß der Instanzen im Verwaltungswege (Revisions-
kommission, Reklamationskommission, Steuerdeputation, Senat)
sogar sieben Instanzen bis zum Reichsgerichte geführt werden
kann und unter Umständen die Prozeßkosten das Objekt um ein
vielfaches übersteigen, ist ein höchst unglücklicher Zustand. Auch
bei großen Steuer- oder Stempelbeträgen liegt eine schnelle Er-
ledigung im Interesse sowohl des Staates, der dann rascher zu
seinem Gelde kommt, als auch des Zahlungspflichtigen, dem eine
baldige Gewißheit über die Höhe des von ihm zu entrichtenden
Betrags stets erwünscht sein wird. Andererseits wird sich die
Behörde zur Stundung eines streitigen Abgabebetrags eher ent-
schließen, wenn die endgültige Entscheidung in naher Aussicht
steht, als wenn sie riskieren muß, jahrelang auf die geschuldete
Summe zu warten. Hinzu kommt, daß die Oeffentlichkeit des
Verfahrens viele Steuerpflichtige gegenwärtig von der Beschreitung
des Rechtswegs abschreckt.
Die Ueberweisung der Steuer- und Stempelsachen an das
Verwaltungsgericht ist daher nicht nur theoretisch richtig, son-
dern auch praktisch zweckmäßig.
II. Verfahren (SS 47 bis 81). Das Verfahren weicht
von demjenigen der Zivilprozeßordnung wesentlich ab. Einmal
ist die Verhandlungsmaxime durch das Offizialprinzip er-
setzt, da wegen des obwaltenden öffentlichen Interesses das Ge-
rieht die Befugnis haben muß, die objektive Wahrheit zu er-
mitteln, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein.
Sodann ist das Verwaltungsstreitverfahren wesentlich kürzer,
einfacher und billiger gestaltet als das gegenwärtige Ver-
fahren — einer der Hauptvorteile der Einführung der Verwaltungs-
gerichtsbarkeit. Die hauptsächlichsten Abweichungen vom ordent-
liehen Verfahren sind folgende.