Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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praktischen Bedürfnis, als das Verwaltungsstreitverfahren ein- 
facher, schneller und billiger ist, als der ordentliche Rechtsweg. 
Daß heutzutage ein Steuerprozeß wegen einiger Mark durch drei, 
mit Einschluß der Instanzen im Verwaltungswege (Revisions- 
kommission, Reklamationskommission, Steuerdeputation, Senat) 
sogar sieben Instanzen bis zum Reichsgerichte geführt werden 
kann und unter Umständen die Prozeßkosten das Objekt um ein 
vielfaches übersteigen, ist ein höchst unglücklicher Zustand. Auch 
bei großen Steuer- oder Stempelbeträgen liegt eine schnelle Er- 
ledigung im Interesse sowohl des Staates, der dann rascher zu 
seinem Gelde kommt, als auch des Zahlungspflichtigen, dem eine 
baldige Gewißheit über die Höhe des von ihm zu entrichtenden 
Betrags stets erwünscht sein wird. Andererseits wird sich die 
Behörde zur Stundung eines streitigen Abgabebetrags eher ent- 
schließen, wenn die endgültige Entscheidung in naher Aussicht 
steht, als wenn sie riskieren muß, jahrelang auf die geschuldete 
Summe zu warten. Hinzu kommt, daß die Oeffentlichkeit des 
Verfahrens viele Steuerpflichtige gegenwärtig von der Beschreitung 
des Rechtswegs abschreckt. 
Die Ueberweisung der Steuer- und Stempelsachen an das 
Verwaltungsgericht ist daher nicht nur theoretisch richtig, son- 
dern auch praktisch zweckmäßig. 
II. Verfahren (SS 47 bis 81). Das Verfahren weicht 
von demjenigen der Zivilprozeßordnung wesentlich ab. Einmal 
ist die Verhandlungsmaxime durch das Offizialprinzip er- 
setzt, da wegen des obwaltenden öffentlichen Interesses das Ge- 
rieht die Befugnis haben muß, die objektive Wahrheit zu er- 
mitteln, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. 
Sodann ist das Verwaltungsstreitverfahren wesentlich kürzer, 
einfacher und billiger gestaltet als das gegenwärtige Ver- 
fahren — einer der Hauptvorteile der Einführung der Verwaltungs- 
gerichtsbarkeit. Die hauptsächlichsten Abweichungen vom ordent- 
liehen Verfahren sind folgende.
	        
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