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Die Klage kann durch einen mit Gründen versehenen Vor-
bescheid des Vorsitzenden abgewiesen werden, wenn ihr
ein wesentliches Erfordernis fehlt, oder wenn die Klagefrist ver-
säumt ist oder wenn das Verwaltungsgericht nicht zuständig
ist, oder — was wegen der hierin liegenden Präjudizierung
des Vorsitzenden recht bedenklich ist — wenn der geltend ge-
machte Anspruch sich nach Inhalt der Klage als unzulässig oder
unbegründet herausstellt. Dem Beklagten kann durch einen vor-
läufig vollstreckbaren Vorbescheid die Befriedigung des Klägers
aufgegeben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne
einen solchen Vorbescheid die Vollstreckung des Urteils vereitelt
oder wesentlich erschwert werden würde. Gegen den Vorbe-
scheid kann binnen zwei Wochen ein Antrag auf Entscheidung
des Verwaltungsgerichts gestellt werden; andernfalls steht der
Vorbescheid einem Urteil des Verwaltungsgerichts gleich.
Das Gericht kann dritte Personen, deren Interesse durch die
zu erlassende Entscheidung berührt wird, zu dem Rechtsstreit
beiladen. Die beigeladenen Personen haben die Rechte und
Pflichten der Parteien.
Beim Ausbleiben einer Partei im Termine wird kein Ver-
säumnisurteil erlassen, sondern nach Lage der Akten entschieden.
Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet wer-
den; ın diesem Falle wird nur die halbe Entscheidungsgebühr
erhoben, was nicht unbedenklich ist, denn die mündliche Ver-
handlung ist so wichtig und wertvoll, daß der Verzicht auf sie
der völlig unbeeinflußten Entschließung der Parteien überlassen
werden sollte.
Das Fehlen des Anwaltszwangs ist wegen der
damit verbundenen Verbilligung des Verfahrens ein weiterer Vor-
zug der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei ergibt sich aber
ein Bedenken. Den fünf Mitgliedern des Gerichts, namentlich
den bürgerlichen, wird es vielfach die größte Mühe machen, sich
durch das von dem Publikum, besonders von ungebildeten Leuten,