Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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Die Klage kann durch einen mit Gründen versehenen Vor- 
bescheid des Vorsitzenden abgewiesen werden, wenn ihr 
ein wesentliches Erfordernis fehlt, oder wenn die Klagefrist ver- 
säumt ist oder wenn das Verwaltungsgericht nicht zuständig 
ist, oder — was wegen der hierin liegenden Präjudizierung 
des Vorsitzenden recht bedenklich ist — wenn der geltend ge- 
machte Anspruch sich nach Inhalt der Klage als unzulässig oder 
unbegründet herausstellt. Dem Beklagten kann durch einen vor- 
läufig vollstreckbaren Vorbescheid die Befriedigung des Klägers 
aufgegeben werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß ohne 
einen solchen Vorbescheid die Vollstreckung des Urteils vereitelt 
oder wesentlich erschwert werden würde. Gegen den Vorbe- 
scheid kann binnen zwei Wochen ein Antrag auf Entscheidung 
des Verwaltungsgerichts gestellt werden; andernfalls steht der 
Vorbescheid einem Urteil des Verwaltungsgerichts gleich. 
Das Gericht kann dritte Personen, deren Interesse durch die 
zu erlassende Entscheidung berührt wird, zu dem Rechtsstreit 
beiladen. Die beigeladenen Personen haben die Rechte und 
Pflichten der Parteien. 
Beim Ausbleiben einer Partei im Termine wird kein Ver- 
säumnisurteil erlassen, sondern nach Lage der Akten entschieden. 
Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet wer- 
den; ın diesem Falle wird nur die halbe Entscheidungsgebühr 
erhoben, was nicht unbedenklich ist, denn die mündliche Ver- 
handlung ist so wichtig und wertvoll, daß der Verzicht auf sie 
der völlig unbeeinflußten Entschließung der Parteien überlassen 
werden sollte. 
Das Fehlen des Anwaltszwangs ist wegen der 
damit verbundenen Verbilligung des Verfahrens ein weiterer Vor- 
zug der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hierbei ergibt sich aber 
ein Bedenken. Den fünf Mitgliedern des Gerichts, namentlich 
den bürgerlichen, wird es vielfach die größte Mühe machen, sich 
durch das von dem Publikum, besonders von ungebildeten Leuten,
	        
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