Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 29 (29)

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ordnung der Dinge im Reichsland, steht LABRAnD doch dieser Sache nicht 
nur als der Baumeister des großen Systems des Reichsstaatsrechtes gegen- 
über. Das Reichsland ist seit Beginn das Land des praktischen Wirkens 
und der unmittelbaren Anschauung LABANDs gewesen. Die logische Kon- 
struktion hat also in ihm die Probe ihrer praktischen Tauglichkeit wie bei 
keinem Anderen erfahren. 
Die Neuordnung der Verfassung Elsaß-Lothringens im Jahre 1911 hat 
LABAND veranlaßt, seine Reichslandlehre noch einmal einer gründlichen 
Revision zu unterziehen. Die äußerst subtil abgewogene, und mit voll- 
kommener Klarheit dargelegte Verfassungsgeschichte des Reichslandes ist 
sicher einer der hervorragendsten Teile des Gesamtwerkes. Dies werden 
selbst die Gegner anerkennen müssen, und zwar um so mehr, als L. in 
diesem Abschnitt mit besonderer Strenge nicht als der Vermittler politischer 
Wünsche, sondern nur als der logische Ausleger der Quellen spricht. 
Das Ergebnis: Auch nach dem Verfassungsgesetz vom 31. Mai 1911 
ist Elsaß-Lothringen nicht Staat, sondern Reichsland. Der Ausbau des 
Landesausschusses zum Landtag, die Ausstattung des Statthalters mit 
Stimmrecht im Bundesrat, die Ausschaltung des Bundesrates aus der Landes- 
gesetzgebung für Elsaß-Lothringen sind zwar bedeutsame neue Schritte in 
der Richtung zum Gliedstaate, aber sie sind doch nur eine Fortsetzung der 
bisherigen Entwicklungsreihe, eine neue Cäsur, kein Schlußstein etwa der 
auf die Staatsbildung gerichteten Bestrebungen, denn Elsaß-Lothringen hat 
auch heute noch keine auf eigenem Rechte beruhende Landesherrschaft, 
sondern die Herrschaft über Elsaß-Lothringen ist nach wie vor beim Reich 
geblieben, dem das Reichsland als eine „Einrichtung“ zugehört und von 
dem es seine Verfassung nicht nur erhalten hat, sondern auch wieder ge- 
ändert oder entzogen bekommen kann. 
In klaren und bestimmten Strichen werden all die vielen einzelnen 
Maßnahmen gezeichnet, durch welche das Okkupationsgebiet allmählich 
einem Gliedstaate fast völlig gleichgestellt wurde. Aber das „fast“ genügt 
doch, um den Abstand im Typus zu erhalten: Nicht Staat, sondern Reichsland! 
Als die sonderbarste unter den Sonderbarkeiten in der staatsrechtlichen 
Geschichte des Reichslandes erscheint das Stimmrecht im Bundesrat, denn 
es ist — bedeutungslos. Es ruht, wenn es für Preußen den Ausschlag geben 
könnte, und es ist tatsächlich unanwendbar, wenn es gegen Preußen ent- 
scheiden sollte. Es hat also nur die Bedeutung von Zählstimmen, wenn die 
preußischen Stimmen sich ohnehin in der Mehrheit befinden. Dem ist 
wohl im Ganzen zuzustimmen, nur ist beizufügen, daß ein stimmberechtigtes 
Mitglied im Bundesrat durch die Kraft der von ihm etwa vertretenen Gründe 
und durch das diplomatische Spiel des persönlichen Einflusses unter Um- 
ständen auf den tatsächlichen Gang der Dinge doch erheblich einzuwirken 
vermag, selbst wenn diesem Stimmrecht im formellen Effekt der eigentliche 
Nachdruck fehlt. Die Bedeutung einer Stimme hängt nicht nur von ihrem